Umfang der Befugnisse des Kontrollbetreuers

Zur Kontrolle und Überwachung eines Bevollmächtigten bei der Ausübung seiner Vollmacht, kann durch das Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden.
Dies ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen muss. Ziel ist die Verhinderung von Rechtsmissbrauch.
Der Kontrollbetreuer ist berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeit des Bevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen zu überwachen und die Rechte des Betroffenen geltend zu machen. Dazu gehören das Verlangen nach Auskunft und Rechenschaft, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und ggf. auch der Widerruf der Vollmacht. Der Umfang der Befugnisse des Kontrollbetreuers ergibt sich dabei aus dem Geschäftskreis, für den die Vollmacht erteilt worden ist. Allerdings kann aber eine Kontrollbetreuung, wenn sie beispielsweise nur für den Vermögensbereich erforderlich ist, auf diesen beschränkt werden, auch wenn die Vollmacht in weiteren Bereichen erteilt wurde.
Oft werden die Befugnisse des Kontrollbetreuers von diesem missbraucht. Es ist deshalb darauf zu achten, dass der Kontrollbetreuer die Vollmacht nur ausnahmsweise widerrufen kann. Solche Ausnahmefälle sind gegeben, wenn ein Vollmachtsmissbrauch seitens des Bevollmächtigten vorliegt, der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahr nehmen möchte oder weil der Vollmachtgeber nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist und die Vollmacht infolgedessen nicht mehr selbst widerrufen kann. Vorraussetzung für den Widerruf ist allerdings, dass dem Kontrollbetreuer der Widerruf der Vollmacht ausdrücklich als eigenständiger Aufgabenbereich zugewiesen wurde. Dieses Widerrufsrecht darf vom Betreuungsgericht nur übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.

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