Betreuungsrecht – Kontrollbetreuung

Der BGH hat mit Beschluss vom 01.08.2012, Az.: XII ZB 438/11, NJW 2012, Seite 2885 nochmal deutlich festgestellt, wie überhaupt die Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung sind. Er führt aus, dass eine Kontrollbetreuung nur dann eingerichtet werden darf, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 I a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Senat NJW RR 2012 Seite 834, Familienrechtszeitung 2012, Seite 871). Eine Kontrollbetreuung kann sich aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers schon unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens dann ergeben, wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind und/oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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