Einsatz eines Ergänzungsbetreuers bei Betreuung behinderter Kinder durch die Eltern

Wenn die Eltern als rechtliche Betreuer ihres behinderten Kindes eingesetzt sind kan es unter Umständen notwendig sein, zusätzlich einen Ergänzungsbetreuer einzusetzen.Dies ist – vor allem vor dem Hintergrund der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu den Unterkunftskosten – u. a. in solchen Fällen denkbar, wenn die Eltern mit dem (geschäftsunfähigen) Kind einen Mietvertrag über eine Wohnung abschließen wollen. Dann kann nämlich ein sog. „In-sich-Geschäft“ vorliegen. In diesem Fall muss das Kind für diesen Vertragsabschluss von einem Ergänzungsbetreuer vertreten werden.
Dies gilt natürlich dann nicht, wenn das Kind zwar durch die Eltern betreut wird, aber selbst geschäftsfähig ist und damit Verträge wirksam abschließen kann. Dann kann das Kind den Mietvertrag mit den Eltern selbständig abschließen, ein Ergänzungsbetreuer ist nicht notwendig.
Mietverträge zwischen Angehörigen, die zur Schaffung von grundsicherungsrechtlichem Bedarf auf Seiten des Betreuten führen, werden von der Rechtsprechung zwar grundsätzlich als zulässig angesehen. Allerdings findet eine genaue Prüfung des Sachverhaltes statt: In einem Fall, den das BSG zu entscheiden hatte (BSG, Urteil v. 25.08.2011, AZ: B 8 SO 29/10), ging es um die Frage, ob ein zwischen Vater und dem Ergänzungsbetreuer des Sohnes abgeschlossener Mietvertrag wirksam war. Dieser Mietvertrag wurde vom Gericht nicht anerkannt, da sich in diesem Fall der Sachverhalt so darstellte, dass der sozialleistungsberechtigte Sohn offensichtlich keinen ernsthaften Mietforderungen seitens seines Vaters ausgesetzt war.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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