Zur Aktualisierung der im Rahmen des Forschungsinstituts der Kester-Haeusler-Stiftung veröffentlichten Informationen rund um die Themen Betreuungsrecht, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen international:

Gibt es in RUMÄNIEN die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten zu erstellen? In welcher Form muss die Vollmacht erstellt werden?

Eine rein privatrechtliche Vorsorgevollmacht, wie sie die deutsche Rechtsordnung kennt, gibt es in Rumänien nicht. Wenn eine Vollmacht für den Fall der eintretenden Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers erstellt wird, muss diese für ihre Wirksamkeit vom Vormundschaftsgericht zuvor genehmigt werden. Die gerichtliche Genehmigung bezieht sich sowohl auf die Person des Bevollmächtigten wie auch auf den Inhalt der Rechte und Pflichten, die diese laut Vollmacht auszuüben hat. Dies bedeutet somit auch, dass der Inhalt der Vollmacht vom Gericht ggf. beschränkt werden kann.
Der Betroffene kann in der – zwingend notariell beurkundeten – Vorsorgevollmacht einen Vertreter benennen. Der Bevollmächtigte ist aber erst dann wirksam als Bevollmächtigter eingesetzt, wenn er durch das Vormundschaftsgericht bestellt wurde.
Des Weiteren kann der Betroffene durch einseitige Erklärung – ebenfalls notariell beurkundet – einen Betreuer benennen (ahnlich der in Deutschland praktizierten Betreuungsverfügung). Auch der Betreuer wird anschließend durch das Vormundschaftsgericht bestellt.
Zusätzlich gibt es die gerichtliche Entmündigung einer Person. In diesem Fall wird eine Vormundschaft angeordnet.

Ab welchem Zeitpunkt ist die Vollmacht wirksam, bzw. ab wann kann der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber handeln?

Sie ist erst dann wirksam, wenn der Bevollmächtigte vom Vormundschaftsgericht bestellt wurde. Die Wirksamkeit der Vollmacht endet grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Kann die Vollmacht widerrufen werden?
Ja, der Widerruf kann privatschriftlich erfolgen und muss nicht notariell beurkundet sein.

Wird die Vollmacht registriert?
Ja, im nationalen Notariatsregister für Vollmachten. Dort muss auch ein eventueller Widerruf der Vollmacht registriert werden.

Welche Personen können Bevollmächtigte / Betreuer werden?
Als Betreuer oder Bevollmächtigter kommt jede geschäftsfähige Person mit einwandfreiem Leumund in Betracht, die in der Lage ist, die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zu erfüllen. In Art. 113 des CC sind einige Beschränkungen für die Einsetzung als Betreuer festgelegt.
Grundsätzlich können vom Betreuer / Bevollmächtigten keine Untervollmachten erteilt werden. Das Vormundschaftsgericht kann aber entscheiden, dass z. B.  im Falle speziell erforderlicher Vermögensverwaltung zusätzlich besondere Vermögensverwalter eingesetzt werden oder die Befugnisse des Betreuers über die übliche Vermögensverwaltung hinaus erweitert werden.
Für die verschiedenen Aufgabenkreise können mehrere Betreuer eingesetzt werden.

Wer ist für die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zuständig?
Die rumänischen Vormundschafts- und Familiengerichte Gerichte am Wohnsitz des Betroffenen sind für alle Personen örtlich und sachlich zuständig, die in Rumänien ihren Wohnsitz haben – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.

Patientenverfügungen kennt das rumänische Recht nicht.

Werden Vollmachten aus dem Ausland in Rumänien anerkannt?
Ja, unter der Voraussetzung, dass die Vollmachten überbeglaubigt sind. Überbeglaubigung bedeutet, dass ein zusätzlicher Beglaubigungsvermerk erteilt wurde, der sich auf die Unterschrift der Vollmachtsurkunde bezieht. Die beiden möglichen Formen der Überbeglaubigung richten sich danach, ob es sich um einen ausländischen Staat handelt, der dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen beigetreten ist oder nicht. Wenn ja, handelt es sich um eine Apostille, wenn nicht um eine Legalisation.
Des Weiteren muss ein bezirksgerichtliches Verfahren zur Anerkennung der Vollmacht durchgeführt werden. Darin wird nicht im Einzelnen der Inhalt der Vollmacht überprüft, wohl aber ob die Vollmacht ggf. geltendem Recht in Rumänien widerspricht.

Welches Recht wird in Bezug auf Vollmachten mit Auslandsbezug angewandt?
Hier wird unterschieden zwischen geschäftsfähigen und geschäftsunfähigen Personen:
Wenn es sich um eine geschäftsfähige Person handelt gilt das Recht des Staates, in dem der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung bzw. der Anordnung der infrage stehenden Maßnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Darüber hinaus kann gewählt werden zwischen dem Recht des Heimatstaates des Betroffenen oder dem Recht des Staates in dem er seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder – wenn es um vermögensrechtliche Maßnahmen geht – dem Recht in welchem Staat sich das Vermögen befindet.
Bei geschäftsunfähigen Personen kommt das Recht des Heimatstaates zur Anwendung.

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Sieht die PORTUGIESISCHE GESETZGEBUNG die Erstellung von Vorsorgevollmachten für den Fall vor, dass eine erwachsene Person bedingt durch Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig wird?
Nein. Das Institut der Vorsorgevollmacht gibt es in Portugal nicht. Um geschäftsunfähige Personen vertreten zu können, muss ein gerichtlicher Betreuer eingesetzt werden, wofür das Familiengericht ausschließlich zuständig ist. Grundsätzlich wird für alle infrage stehenden Aufgabenkreise ein Betreuer eingesetzt, nach der Gesetzeslage könnten aber auch mehrere Betreuer für eine Person benannt werden.
Beschränkungen für Handlungen des Betreuers ergeben sich aus Art. 1889 CC. Mittelpunkt ist auch im portugiesischen Betreuungsrecht das Wohl des Betreuten, d. h. grundsätzlich muss der Betreuer seine Arbeit im besten und wohlverstandenen Interesse des Betreuten verrichten. Besondere gerichtliche Genehmigungserfordernisse bestehen hinsichtlich wichtiger Geschäfte wie z. B. Immobilienveräußerungen, Grundpfandrechten, Erbschaftsangelegenheiten usw.
Die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu erstellen existiert in Portugal derzeit nicht.
Bezüglich der Erstellung von Vorsorgevollmachten zeichnet sich jedoch ab, dass diese künftig – durch Einführung neuer Zuständigkeitsregelungen für Notare – als Vorsorgeinstrument in notariell beglaubigter Form in den Rechtsverkehr einziehen und anerkannt werden  Es fehlt diesbezüglich bis jetzt aber noch an Gesetzgebung und/oder einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Die einzige Form an privatrechtlicher Stellvertretung existiert derzeit nur im Fall bestimmter Regelungen in Patientenverfügungen. Spezielle Vorschriften hierzu lassen es zu, dass ein Vertreter mit besonderen Befugnissen auf dem Gebiet der medizinischen Behandlung eingesetzt werden kann. (mehr …)

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Sieht die Gesetzgebung in POLEN die Erstellung von Vorsorgevollmachten für den Fall vor, dass eine erwachsene Person bedingt durch Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig wird?


Nein. Eine Vorsorgevollmacht – speziell auch für den Fall von Geschäftsunfähigkeit – wie sie z. B. in Deutschland existiert, gibt es nicht. Ein Grund hierfür besteht darin, dass Geschäftsunfähige Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, nach polnischer Rechtslage nicht allein einem Bevollmächtigten anvertraut sein sollen, sondern unter den Schutz des Staates (durch richterliche Gewalt) gestellt werden sollen.
Gibt es andere Vollmachten?


Trotzdem gibt es aber die Möglichkeit, Vollmachten zu erteilen um die Ziele der Vorsorgevollmacht zumindest zu einem großen Teil zu erreichen. (mehr …)

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Sieht die Gesetzgebung in Lettland die Erstellung von Vorsorgevollmachten für den Fall vor, dass eine erwachsene Person bedingt durch Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig wird?


Ja, in Lettland wird die Vorsorgevollmacht als Vorab-Bevollmächtigung bezeichnet. Es kann ebenso wie in Deutschland ein Bevollmächtigter für den Fall bestellt werden, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Es handelt sich bei der Vorab-Bevollmächtigung um ein privatrechtliches Vorsorgeinstrument.
Je nachdem, wie weit Inhalt und Umfang der Vorab-Vollmacht ausgestaltet sind, ist sie dazu geeignet, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu verhindern. Es kommt darauf an, ob die Vollmacht dazu geeignet ist, bzw. den Bevollmächtigten dazu ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen, die erforderlich sind, die wohlverstandenen Interessen des Vollmachtgebers zu schützen und sicherstellen zu können.
Als Bevollmächtigter kommt jede Person in Betracht, die rechtlich handlungsfähig ist.
Der Bevollmächtigte kann keine Untervollmachten erteilen. (mehr …)

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