Israel: Neues israelisches Gesetz über eine Pflegevollmacht

von Nathan Scheftelowitz, Rechtsanwalt und Notar, Israel

I.Bisherige Rechtslage
Im April 2017 trat in Israel ein neues Gesetz über eine Pflegevollmacht in Kraft. Es ändert das bisherige Prinzip der Pflegschaft, wie es nach dem Gesetz über die Rechtsfähigkeit und die Vormundschaft von 1962 bestand, grundlegend, da nunmehr eine geistig gesunde Person die Vollmacht erteilen kann. Das neue Gesetz tritt sukzessive nach drei, sechs und zwölf Monaten in Kraft.
II. Inhalt des Gesetzes
1. Allgemeines
Der Grundgedanke der neuen gesetzlichen Regelung ist, dass ein Volljähriger, der weder an einem psychischen noch an einem physischen Defekt leidet, eine andere – oder auch mehrere andere Personen – auswählen kann, ihn in verschiedenen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Vollmacht kann sowohl in persönlichen Angelegenheiten als auch anderen Angelegenheiten erteilt werden.
2. Anforderungen an den Vollmachtnehmer
Der Vollmachtnehmer muss nach Paragraph 32G mindestens 18 Jahre alt sein und darf selbst keinen Pfleger bestellt haben. Er darf nicht insolvent sein und keine Bankschulden haben. Außerdem darf er nicht der behandelnde Arzt des Vollmachtgebers sein, darf nicht dessen Rechtsanwalt sein oder ihm Wohnraum überlassen. Der Vollmachtnehmer darf für nicht mehr als drei Personen die Pflegschaft übernehmen, außer er ist mit dem Vollmachtgeber verwandt.

3. Befugnisse des Vollmachtnehmers
Dem Vollmachtnehmer ist es nicht gestattet:
– für den Vollmachtgeber eine Konvertierung zu einer anderen Religion vorzunehmen
– das Wahlrecht für den Vollmachtgeber auszuüben
– ein Testament für den Vollmachtgeber zu errichten oder der Bank einen Erben zu nennen
– Insichgeschäfte vorzunehmen
– Schenkungen im Wert von über 100.000,00 NIS zu tätigen, außer der Vollmachtgeber ermächtigt ihn hierzu ausdrücklich. Ist dies der Fall, so kann er Schenkungen bis zu 500.000,00 NIS tätigen
– Grundstücksgeschäfte zu tätigen; Mietverhältnisse hingegen kann er bis zu fünf Jahre eingehen
– auf Nachlass zulasten des Vollmachtgebers zu verzichten
– Darlehen über mehr als 100.000,00 NIS aufzunehmen oder zu erteilen
Der Vollmachtnehmer muss außerdem nach bestem Wissen und Gewissen und nach "bona fida" – also redlich – handeln. Es ist zulässig, dass er weitere Berater, zum Beispiel Rechtsanwälte, zuzieht.
Von großer Relevanz ist ferner, dass er den wirklichen Willen des Vollmachtgebers zu berücksichtigen hat. Im Idealfall hat dieser ihm zuvor Anweisungen erteilt, wie es das neue Gesetz auch ermöglicht.
III. Folgen von Zuwiderhandlung des Vollmachtnehmers
Handelt der Vollmachtnehmer entgegen des Willens des Vollmachtgebers, so ist das Gericht berechtigt, eine Entscheidung zu treffen.
Das Gericht kann ferner Anweisungen geben oder in der Sache selbst entscheiden. Es kann außerdem die Vollmacht jederzeit zum Erlöschen bringen, wenn sich der Pfleger nicht ordnungsgemäß verhält.
IV. Formvoraussetzungen
Die Vollmacht muss von einem Rechtsanwalt, der einen speziellen Lehrgang besuchte, unterzeichnet sein. Der Rechtsanwalt hat die Parteien vor Unterzeichnung darüber zu belehren, welche Verpflichtungen sie eingehen. Bei rein medizinischen Vollmachten kann die Belehrung und Unterschrift auch durch einen Arzt, Psychologen oder Sozialmitarbeiter erfolgen.
Die Vollmacht ist außerdem nur dann wirksam, wenn sie im Original oder als Kopie beim Justizministerium hinterlegt ist.
V. Entlohnung des Pflegers
Der Vollmachtnehmer hat einen Anspruch gegenüber dem Vollmachtgeber auf Entlohnung seiner Tätigkeit. Haben die Parteien sich bereits über einen Betrag geeinigt, ist der Vollmachtnehmer berechtigt, sich den erforderlichen Betrag vom Vermögen des Vollmachtgebers auszuzahlen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Vollmacht schriftlich ist und das entsprechende gesetzliche Formular ausgefüllt ist. Dieses Formular erfasst auch gesundheitliche Angelegenheiten. Darunter fällt auch die Entscheidung zur Zustimmung zu einer Operation.
VI. Geltungsdauer der Vollmacht
Grundsätzlich gilt die Vollmacht vom Eintritt der Geisteskrankheit oder der Geistesschwäche an. Hierfür ist ein Gutachten eines Spezialisten erforderlich. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht befristen, darf die Entscheidung über die Befristung aber nicht dem Vollmachtnehmer übertragen. Das Wirksamwerden der Vollmacht bewirkt nicht die Entmündigung oder den Verlust der Testierfähigkeit beim Vollmachtgeber.

Die Vollmacht endet regelmäßig nach drei Jahren, außer der Vollmachtgeber hat in der Vollmacht etwas anderes geregelt. Der Justizminister wird rechtzeitig ein Schreiben herausschicken wegen einer möglichen Verlängerung der Vollmacht. Die Gültigkeit endet, wenn der Vollmachtnehmer seine Zulassung als Rechtsanwalt oder Arzt verliert. Sie ist jederzeit widerruflich.
Relevante Paragraphen mit Anmerkungen
Paragraphen 32, 33R
Das Gericht ist zuständig für Änderungen der Vollmacht, wenn diese fehlerhaft ist.
Das Gericht ist auch berechtigt, dem Pfleger die volle Vormundschaft zu übertragen (hiervon unterscheidet sich ein gewöhnlicher Pfleger; ein solcher kann nicht nach diesem Gesetz bestellt werden).
Der Vollmachtgeber kann einen Pfleger benennen. Jedoch ist das Gericht hieran nicht gebunden.
Das Gericht kann die Vollmacht erlöschen lassen, wenn sich der Pfleger nicht ordnungsgemäß verhält, zum Beispiel bei Täuschung oder Drohung.
Der Gang zum Gericht zwecks Überprüfung ist jedem möglich, der eine Beziehung zum Vollmachtgeber unterhält (dies stellt eine Besonderheit dar; für gewöhnlich kann das Familiengericht nur auf Anregung desjenigen eine Überprüfung vornehmen, der ein eigenes Interesse daran hat).
Der Pfleger muss vor dem Erlöschen der Vollmacht angehört werden. Der Vollmachtgeber kann angehört werden.
Der Vollmachtgeber kann Anweisungen für die Zukunft geben. Der Pfleger ist daran gebunden. Dies gilt nicht bei geringen Abweichungen oder bei hoher Kostenlast.
In jedem Fall wird der Pfleger bei Nichtbeachtung dazu angehalten sein, das zu tun, was der Vollmachtgeber sagt. Dies gilt insbesondere bei Vollmachten aus medizinischen Gründen.
Der Pfleger kann jederzeit bei Gericht anfragen, wie er sich verhalten soll.
Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht erlöschen lassen, wenn er dazu geistig im Stande ist.
Dies gilt nicht bei Vollmachten aus medizinischen Gründen und im Sterbefall.
Paragraphen 32, 34
Der Pfleger muss alle Dokumente sicher verwahren. Das Justizministerium gibt Anweisungen über die Buchhaltung.
Paragraph 32 Absatz 35:
Es existiert eine Spezialabteilung für den Fall der Reklamation der Vollmacht. Zur Reklamation ist jedermann berechtigt.
Rechtsanwälte dürfen Vollmachten in der Sache nicht prüfen, wenn diese bereits bei Gericht anhängig sind. Das Buero in Jerusalem prüft dies für ganz Israel.
Jedermann hat ein Recht auf Entscheidung. Bei Verdacht auf Missbrauch soll die Polizei kontaktiert werden.
Paragraph 33
Das Gericht ist berechtigt eine Vollmacht zu bestellen bei minderjährigen Waisen ohne Pfleger oder bei Identifikationslosen oder bei Föten.
Der Fötus ist in jedem Fall erbberechtigt (dies ist ein Unterschied zum bisherigen Erbrecht: Danach ist ein ungeborener Mensch nur erbberechtigt, wenn er 300 Tage nach dem Versterben des Erblasers geboren wird).
Paragraph 33a
Das Gericht muss bei Vollmachterteilung Folgendes berücksichtigen:
Das Interesse des Vollmachtgebers ist maßgeblich (zum Beispiel soll ein Wohnungskauf bei Krankheit wirksam bleiben);
Es darf keine Vollmacht bei dem Staat Israel vorliegen;
Die Pflegschaft soll nur für spezielle Gebiete gelten, also keine Generalvollmacht beinhalten (dies bedeutet, dass genaue verpflichtende oder medizinische Anweisungen gegeben werden müssen; dies stellt wiederum eine Besonderheit dar; bisher wurde eine Vollmacht nicht beschränkt erteilt).
Paragraph 33c
Das Gericht bestellt keinen Pfleger, wenn eine Vollmacht bereits vorhanden ist und diese bei der Abteilung für Israel anerkannt wurde.
Der Vollmachtgeber muss nach Vollendung des 18. Lebensjahres genau bezeichnen, auf was sich die Vollmacht bezieht. Eine Erteilung einer Generalvollmacht ist nicht möglich.
Das Gericht muss die spezifischen Anweisungen beachten. Die Vollmacht ist zeitlich limitiert. Paragraph 34
Pfleger kann sein:
Ein Mensch;
Ein Betrieb/Unternehmen (GmbH oder Partnerschaft);
Der Staat Israel;
Ein Komitee (Angelegenheiten der Gesundheit oder soziale Arbeit mit Menschen, die den Holocaust erlebt haben).
Das Justizministerium gibt eine Liste mit anerkannten Pflegern heraus.
Paragraph 35
Das Gericht wird denjenigen als Pfleger bestimmen, welcher am Besten für das Wohl des Bedürftigen sorgen kann.
Ist der Bedürftige ein Kind, soll das Gericht einen Pfleger aus dem nächsten familiären Umfeld bestimmen oder einen Pfleger außerhalb der Familie, bei welchem das Kindeswohl gesichert ist.
Paragraph 35a
Ein Erwachsener kann einen Pfleger selbst bestimmen und Anweisungen für die Zukunft geben.
Dies bedarf der Schriftform mittels eines Formulars. Dieses muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt auch bei medizinischen Angelegenheiten. Eine Kopie muss bei dem Staat Israel hinterlegt werden.
Der Rechtsanwalt muss zuvor an einer einwöchigen Schulung teilgenommen haben und ein Zertifikat hierüber erhalten haben.
Am 20.04.2017 veröffentlichte das Justizministerium eine Richtlinie zur Anwendung des neuen Gesetzes.
Zuvor wurde am 09.04.2017 die Richtlinie nebst Formular unterzeichnet.
Nathan Scheftelowitz, Rechtsanwalt und Notar, Israel

Themen
Alle Themen anzeigen