Internationales Betreuungsrecht – Bulgarien

Vorsorgevollmacht
Im Vergleich zu anderen europäischen gesetzlichen Regelungen rund um die Themen Vorsorgevollmacht, gesetzliche Betreuung und Patientenverfügung ist die bulgarische Gesetzgebung im Hinblick auf Privatautonomie, Selbstbestimmung und Beachtung und Verwirklichung eigener Präferenzen der Betroffenen als zurückhaltend zu bezeichnen.
Das bulgarische Recht kennt keine ausdrücklich als solche bezeichnete Vorsorgevollmacht. Zwar gibt es zu diesem Thema zahlreiche rechtliche Diskussionen, eine aktuelle Gesetzesinitiative liegt jedoch nicht vor.
Es ist auch nicht möglich, das Ziel der Vorsorgevollmacht – Vertretung des Betroffenen auch und gerade im Fall von eintretender Geschäftsunfähigkeit – mit einer Vollmacht nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu erreichen. Zwar kann eine allgemeine Vollmacht in notariell beglaubigter Form wirksam erstellt und der Vollmachtgeber von dem Bevollmächtigten im Rechtsverkehr vertreten werden. Jedoch wird die Vollmacht automatisch dann unwirksam, sobald der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird und dies durch das Gericht erklärt wurde.
Betreuungsverfügung / gesetzliche Betreuung
Eine Verfügung, mit der eine Person festlegen kann, wer im Notfall als gesetzlicher Betreuer bestimmt werden soll (Betreuungsverfügung) kennt das bulgarische Recht nicht. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist an die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen geknüpft. Sobald eine Person vom Gericht für geschäftsunfähig erklärt wird, werden alle ausgestellten Vollmachten unwirksam (s. o.) und die kommunalen Behörden, d. h. entweder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder von diesem ausgewählte Beamte, bestimmen einen gesetzlichen Betreuer nach ihrer Wahl. Dies soll nach Möglichkeit ein Familienangehöriger sein. Ein Mitspracherecht des Betroffenen existiert nicht.
Der Betreuer ist in der Regel für alle Aufgabenbereiche zuständig. Wenn der Betroffene für voll geschäftsunfähig erklärt wird, werden ein Betreuer, ein stellvertretender Betreuer und zwei Berater (Angehörige des Betroffenen) bestellt. Wenn es sich um beschränkte Geschäftsfähigkeit handelt werden ein Sachwalter und ein stellvertretender Sachwalter bestellt. Der Betreuer und der Sachwalter sind jeweils mit umfänglichen Befugnissen ausgestattet. Die Stellvertreter besitzen jeweils Hilfs-, Ersatz- und Aufsichtskompetenzen.
Patientenverfügung
Im bulgarischen Recht existiert keine Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu erstellen. Nach öffentlicher Diskussion wurden entsprechende Gesetzesvorhaben gestoppt.

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