Internationales Betreuungsrecht – Ungarn

Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung
In Ungarn gibt es keine Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Zur Möglichkeit einer Bevollmächtigung im Rahmen einer Patientenverfügung s. aber unten.
Wenn eine Person in Ungarn (beschränkt) geschäftsunfähig wird, ist es zwingend erforderlich, ein Gerichtsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren wird geklärt, ob und inwieweit Geschäftsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Wenn ja, wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Bei der Auswahl der Betreuerperson stehen die Ehepartner und Angehörigen, die auch in der Lage wären, die persönliche Pflege des Betroffenen zu übernehmen, im Vordergrund. Erst dann, wenn aus dem Angehörigenkreis keine geeignete Person gefunden werden kann, wird ein fremder Betreuer bestellt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die mögliche Betreuungsverfügung. Hierin kann der Betroffene im Vorfeld eine Person bestimmen, die – sollte dies erforderlich werden – zum Betreuer ernannt werden soll. Genauso kann bestimmt werden, wer nicht als Betreuer eingesetzt werden soll. Diese Vorgaben sind bei der Betreuerauswahl grundsätzlich bindend. Etwas anderes gilt dann, wenn die Bestellung der genannten Person nicht dem Wohl des Betroffenen entspricht und dessen Interessen zuwiderlaufen würde.
Im Unterschied zum deutschen Betreuungsrecht kommt in Ungarn der Betreuungsbehörde eine zentrale Rolle zu:
Das Betreuungsgericht bestimmt darüber, ob eine Betreuung eingerichtet werden soll, die Betreuerbestellung dagegen erfolgt durch die Betreuungsbehörde.

Die Betreuungsbehörde ist auch zuständig dafür, in Streitigkeiten zwischen Betreuer und Betroffenen zu entscheiden. Darüber hinaus fällt es auch in den Zuständigkeitsbereich der Betreuungsbehörde Genehmigungen in Bezug auf Immobiliengeschäfte, Schenkungen durch den Betreuten, bestimmte Erbrechtsangelegenheiten etc. zu erteilen.
Im Mittelpunkt des ungarischen Betreuungsrechts steht das Wohl des Betroffenen. Die Wünsche und der Wille des Betreuten müssen vom Betreuer berücksichtigt werden.
In der Regel wird ein Betreuer bestellt, je nach Lage und Anforderungen des Einzelfalles können auch mehrere Bestellt werden. Die Betreuungsbehörden legen die Aufgabenbereiche fest.
Patientenverfügung
In Ungarn gibt es zwei Arten der Patientenverfügung:
a)
Zum einen die, die darauf angelegt ist, im Falle einer unheilbaren Krankheit, die in absehbarer Zeit zum Tod des Betroffenen führen wird. Hier kann der geschäfts- und einsichtsfähige Betroffene verfügen, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden. Für die Wirksamkeit einer solchen Patientenverfügung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
–    Der Betroffene muss zuvor von 3 Ärzten untersucht werden. Diese müssen übereinstimmend schriftlich bestätigen, dass sich der Betroffene über die Folgen seiner Entscheidung im Klaren ist.
–    Des Weiteren muss es sich um eine Krankheit handeln, die nach aktuellem Wissensstand unweigerlich in absehbarer Zeit zum Tod führt.
–    3 Tage danach muss bei Anwesenheit von 2 Zeugen diese Erklärung wiederholt werden.
Sollte der Patient unter gesetzlicher Betreuung stehen muss auch der Betreuer als gesetzlicher Vertreter damit einverstanden sein. Wenn er die Unterlassung oder den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen ablehnt, muss eine betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Diese Patientenverfügung kann entweder vom Betroffenen selbst privatschriftlich erstellt werden (selbst verfasst und unterschrieben) oder – wenn er dazu nicht in der Lage ist – im Beisein von 2 Zeugen privatschriftlich erstellt werden. Eine dritte Möglichkeit bietet die Errichtung in Form einer öffentlichen Urkunde. Sie ist jederzeit frei widerrufbar.
Eine Eintragung in einem Register findet nicht statt. Die Einrichtung eines Patientenverfügungsregisters ist aber geplant.
Wenn die Patientenverfügung unter diesen Voraussetzungen wirksam zustande gekommen ist, und ggf. eine gerichtliche Genehmigung vorliegt, ist sie für die behandelnden Ärzte bindend.

b)
Die zweite Art der Patientenverfügung bietet (zusätzlich) die Möglichkeit, eine Person zu benennen, die dafür sorgen soll, die gesundheitlichen und medizinischen Behandlungswünsche des Betroffenen durchzusetzen (Bevollmächtigung). Der Betroffene kann also für den Fall des Verlustes von Urteils- und Einsichtsvermögen eine andere Person dazu berechtigen, bestimmte Behandlungsmethoden, Maßnahmen und Eingriffe abzulehnen (Ersatzentscheidungsträger). Für die Wirksamkeit dieser Patientenverfügung ist es erforderlich, dass der Patient durch einen Psychiater begutachtet wurde. Dieser muss bestätigen, dass sich der Betroffene über die Tragweite seiner Entscheidung im Klaren ist. Das Gutachten darf nicht älter als ein Monat sein. Alle zwei Jahre muss diese Patientenverfügung erneuert werden.
Sie kann ausschließlich in Form einer öffentlichen Urkunde erstellt werden, ist aber jederzeit formlos widerrufbar.
Die Eintragung in einem Register findet nicht statt, ein entsprechendes Verfahren ist aber geplant.
Bindungswirkung für die behandelnden Ärzte entfaltet sie dann, wenn 3 Ärzte bestätigen, dass die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind und sich der Ersatzentscheidungsträger (Bevollmächtigter) darüber bewusst ist, welche Folgen seine Entscheidung hat.

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