Internationales Betreuungsrecht – Spanien

Vorsorgevollmacht
Die spanische Vorsorgevollmacht (autotutela) kann für alle oder auch nur für einzelne Lebensbereiche erstellt werden. Bevollmächtigter kann jede natürliche Person sein. Auch juristische Personen können bevollmächtigt werden, soweit dies innerhalb ihrer Befugnisse liegt. Beispielsweise kann auch einem Betreuungsverein Vollmacht erteilt werden. Dagegen sind Personen, für die selbst eine gerichtliche Schutzmaßnahme verfügt wurde oder denen das Sorgerecht oder die staatsbürgerlichen Familienrechte entzogen wurden von der Bevollmächtigung ausgeschlossen. Außerdem dürfen Ärzte, Pflegepersonal oder Apotheker die Vollmacht nicht übernehmen.
Eine obligatorische gerichtliche Kontrolle des Bevollmächtigten findet nicht statt.
Die Vollmacht muss notariell beurkundet werden. Eine Besonderheit ist, dass sie nicht ab Erstellung, bzw. Beurkundung wirksam ist sondern erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird, was durch ärztliches Attest bestätigt sein muss.
Eine Registrierung der Vollmacht erfolgt bei Zustimmung des Vollmachtgebers in das Zivilstandsregister.
Eine wirksam erstellte Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung verhindern. Es gibt auch die Möglichkeit, dass für die Aufgabenbereiche, für die keine Bevollmächtigung vorliegt, eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird. In diesem Fall existieren Vollmacht und Betreuung nebeneinander.
Außer der Erstellung einer Vorsorgevollmacht gibt es auch die Möglichkeit, eine allgemeine Vollmacht, bzw. Generalvollmacht, zu erstellen, mit der individuell festgelegt werden kann, für welche Aufgabenbereiche der Bevollmächtigte Vertretungsbefugnis erhalten soll. Eine Besonderheit dieser allgemeinen Vollmacht ist allerdings, dass sie bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers grundsätzlich automatisch unwirksam wird. Um dies zu verhindern muss in der Vollmacht ausdrücklich formuliert werden, dass sie auch in diesem Fall weitergelten soll. Umgekehrt kann sie auch in der Weise erstellt werden, dass sie erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit gelten soll.
Sie muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Das Gericht kann die Ausübung der Vollmacht kontrollieren und diese – bei Vorliegen entsprechender Tatsachen – widerrufen.

Gesetzliche Betreuung
Zuständig für Betreuungsverfahren (Sachwalterschaftsverfahren) ist das Vormundschaftsgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen. Es wird in der Regel ein Betreuer eingesetzt, es können aber in verschiedenen Aufgabenbereichen auch mehrere eingesetzt werden. Kontrolliert wird der Betreuer durch das Gericht, welches verschiedene Kontrollmaßnahmen anordnen kann.
Es gibt zwei Arten der Betreuung:
Zum einen die auf Dauer angelegte Tutela (Betreuung). Hier wird ein Betreuer eingesetzt, die Aufgabenkreise richten sich wie im deutschen Recht nach der Erforderlichkeit (z. B. Vermögensverwaltung, Gesundheitssorge etc.) Der gesetzliche Betreuer ist innerhalb seiner übertragenen Aufgabenkreise rechtlicher Vertreter des Betroffenen.
Daneben gibt es die Curatela (Pflegschaft), welche lediglich zur Unterstützung des Betroffenen eingesetzt wird. Dementsprechend kommt sie bei beschränkt Geschäftsfähigen zur Anwendung. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern wird immer wieder bei konkretem Bedarf aktiviert (z. B. für speziell anstehende Rechtsgeschäfte oder Vermögensentscheidungen). Der Pfleger ist nicht – wie der Betreuer – gesetzlicher Vertreter des Betroffenen
Betreuungsverfügung
Es ist möglich, eine Person in einer Betreuungsverfügung zu bestimmen, welche erforderlichenfalls als Betreuer eingesetzt wird. Das Gericht ist grundsätzlich an diesen Vorschlag gebunden. Eine andere Entscheidung des Gerichts ist dann möglich, wenn es begründete Zweifel an der Geeignetheit der vorgeschlagenen Person gibt und/oder dies den Interessen und dem Wohl des Betroffenen widersprechen würde. Die Betreuungsverfügung muss notariell beurkundet und in das zuständige Register eingetragen werden.
Patientenverfügung
Die spanische Patientenverfügung muss entweder notariell beurkundet werden oder als schriftliches Dokument mit Datum und Unterschrift des Verfassers versehen sein. Inhaltlich ist sie begrenzt auf folgende Maßnahmen:
Palliative Schmerzbehandlung, unverhältnismäßige medizinische Behandlung, vernunftwidrige Lebenserhaltungsmaßnahmen
Die Patientenverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht verbunden werden.
Behandelnde Ärzte müssen sich darüber kundig machen, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Die Patientenverfügung entfaltet keine direkte Bindungswirkung gegenüber dem behandelnden Arzt. Wenn eine Entscheidung über die Verringerung oder den Abbruch einer medizinischen Behandlung getroffen werden muss, müssen mehrere Ärzte daran beteiligt werden und eine gemeinsame Entscheidung herbeiführen.
Eine Registrierung der Patientenverfügung erfolgt entweder in einem nationalen Register oder in einem Register der autonomen Gemeinschaften.

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