Belgien: Zur gesetzlichen Ehegattenvertretung

Art. 220 des belgischen BGB enthält Regelungen über den Schutz eines geistig kranken Ehepartners. Hiernach kann der Ehepartner der erkrankten Person durch das zuständige Familiengericht zur Vornahme sämtlicher in Art. 215 § 1 belgisches BGB aufsummierten Handlungen ermächtigt werden. Zu diesen in Art. 215 § 1 belgisches BGB enthaltenen Handlungen zählen u.a. die Ausübung der Verfügungsgewalt über das den Ehepartnern als Hauptwohnsitz dienenden Eigentum (inkl. der Bestellung einer Hypothek) sowie die Ausübung der Verfügungsgewalt über den sich in diesem Eigentum befindlichen Hausrat (inkl. der Verpfändung desselben).
Es unterfallen nur solche Personen den Regelungen des Art. 220 belgisches BGB, die als geistig krank im Sinne der Norm qualifiziert werden können. Hierzu zählen Personen, die entweder nicht in der Lage sind, einen eigenen Willen zu äußern (i), oder aber solche, die zur Willensbildung unfähig sind (ii). Als zur Willensbildung unfähig (ii) werden sodann solche Personen angesehen, die geistig nicht in der Lage sind, einen eigenen Willen zu bilden bzw. zu äußern. Als reine Unfähigkeit zur Äußerung des Willens (i) wird indes die physische Unmöglichkeit zur Willensäußerung angesehen.
Wird ein Ehepartner für geistig krank erklärt, so obliegt es dem zuständigen Familiengericht auf Antrag den geistig gesunden Ehepartner zur Durchführung der in Art. 215 § 1 belgisches BGB abschließend summierten Handlungen zu ermächtigen. M.a.W. ist diese Vertretungsmacht des geistig gesunden Ehepartners keine automatische Folge der Krankheit des anderen Ehepartners.
Die im belgischen BGB verankerte Möglichkeit, den geistig gesunden Ehepartner mit einer solch umfänglichen Vertretungsmacht auszustatten, basiert auf der Regelung des Art. 8 EMRK, welcher sodann die Wahrung des Privat- und Familienlebens zum Ziel hat. Um nun jeden Eingriff in dieses Privat- und Familienleben so gering wie möglich zu halten, ist stets für die am wenigsten invasive, zur Verfügung stehende Maßnahme zu optieren. Das angerufene Gericht kann von diesem Grundsatz nur abweichen, wenn die Abweichung im Sinne der geschützten Person ist; dies kann bspw. angenommen werden bei einem komplexen und umfangreichen zu verwaltenden Vermögen, bei besonderen sozialen oder familialen Situationen, im Falle des Bestehens eines Interessenkonflikts bzw. bei Bestehen einer eigenen medizinischen Kondition des als Stellvertreter zu bestellenden Ehepartners.
Zusammenfassend handelt es sich bei dem belgischen System zum Schutz eines geistig kranken Ehepartners daher um ein gesetzlich geregeltes System, wonach es dem zuständigen Familiengericht obliegt, den geistig gesunden Ehepartner als Stellvertreter zu bestellen. Dieses System ist stets vorrangig, da es, im Einklang mit Art. 8 EMRK, als am wenigsten invasiv angesehen wird.
Rechtsanwaltskanzlei Kocks & Partners, Brüssel

Themen
Alle Themen anzeigen