Aktuelles rund um die Themen gesetzliche Betreuung, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – Malta

Der Begriff Vorsorgevollmacht wird in Malta nicht verwendet. Es ist nach maltesischem Recht aber jede volljährige Person dazu berechtigt, für den Fall der Handlungsunfähigkeit eine Vollmacht zu erstellen. Diese Vollmacht kann sich – wie in Deutschland auch – auf verschiedene Lebensbereiche erstrecken. In Betracht kommt beispielsweise, den Bevollmächtigten mit Stellvertretungsbefugnissen hinsichtlich des Vermögens oder Gesundheitsfragen auszustatten. Im Unterschied zur Rechtslage in Deutschland muss allerdings im Vorfeld durch eine ärztliche Erklärung bestätigt werden, dass der Vollmachtgeber dazu in der Lage ist, diese Vollmacht zu erteilen.
Zentrales Kriterium und Prüfungsmaßstab für das Konzept der Stellvertretung ist die Wahrung des Wohls des Betroffenen (des Vollmachtgebers). Der Bevollmächtigte muss im „besten Interesse“ des Vollmachtgebers handeln, d. h. er muss die Rechte und den Willen des Vollmachtgebers respektieren, beachten und somit zur Grundlage seiner Handlungen machen. Wo er kann muss er den Bevollmächtigten unterstützen und beraten und ihm dabei – soweit möglich – den größtmöglichen Handlungsspielraum für eigene Entscheidungen überlassen.
Formerfordernis
Im Unterschied zu Deutschland muss die Vollmacht für ihre Wirksamkeit vor einem Notar abgeschlossen werden. Des Weiteren müssen zwei Zeugen anwesend sein. Außerdem erfolgt eine Registrierung der Vollmacht in einem öffentlichen Register.
Ist der Bevollmächtigte sofort nach Erstellung und Registrierung der Vollmacht befugt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen?
Die Vollmacht tritt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in Kraft. Ab diesem Moment ist der Bevollmächtigte grundsätzlich befugt, von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen. Es ist aber auch nach maltesischem Recht denkbar, die Vollmacht unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass der Vollmachtnehmer sie noch nicht gebrauchen darf, solange der Vollmachtgeber handlungsfähig ist und die Vollmacht widerrufen könnte.
Vollmachten anderer Staaten werden nur dann anerkannt, wenn sie notariell beurkundet sind und dem geltenden nationalen Recht nicht widersprechen.
Gesetzliche Betreuung
Im Falle der Anordnung einer gesetzlichen Betreuung ist das Gericht für freiwillige Gerichtsbarkeit örtlich und sachlich zuständig. In der Regel wird ein Betreuer für die verschiedenen in Frage kommenden Aufgabenbereiche eingesetzt. Das Betreuungsverfahren wird eingeleitet durch einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers für eine geschäftsunfähige Person. Ob tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorliegt obliegt der Prüfung durch das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In der Regel wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, wenn erklärt wurde, dass die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen eingeschränkt sind und dies von allen beteiligten Personen bestätigt wird.
Im Mittelpunkt des maltesischen Betreuungsrechts steht – wie in den Regelungen zur Vorsorgevollmacht – die Tatsache, dass der Betreuer sein Handeln am Willen und den Wünschen des Betroffenen zu orientieren hat. Der Betreute muss durch den Betreuer in erster Linie unterstützt werden, damit er – soweit ihm dies möglich ist – innerhalb seiner zur Verfügung stehenden Rechts- und Handlungsfähigkeit eigene Entscheidungen treffen kann.
Es besteht in Bezug auf jede Rechtshandlung des Betreuers Genehmigungspflicht des Gerichts.
Im Übrigen gilt auch hier die Wahrung des Wohls des Betroffenen als allgemeiner Maßstab. Die Wünsche und Präferenzen des Betroffenen müssen beachtet werden, sowohl was das Betreuerhandeln angeht, als auch was die Entscheidung des Gerichts angeht, welche Person zum Betreuer bestellt werden soll. Allerdings gibt es Betreuungsverfügungen dahingehend, dass im Voraus schon bestimmt werden kann, wer im Fall der Fälle vom Gericht als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll, in Malta nicht.
Patientenverfügungen
Patientenverfügungen kennt das maltesische Recht nicht. Regelungen, die sich in ausländischen Patientenverfügungen hinsichtlich der Unterlassung oder hinsichtlich dem Abbruch medizinischer Behandlungen finden werden als unwirksam erachtet, da sie der Gesetzeslage in Malta widersprechen und darüber hinaus sogar als verwerflich angesehen werden können.

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