Gutachterqualifikation

Immer wieder erhält das Forschungsinstitut Fragen mit dem gleichen Inhalt, nämlich welche
Qualifikation ein Gutachter haben muss, der gemäß § 280 I FamFG in einem
Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde.
Entsprechend der vorgenannten Vorschrift muss der Gutachter Arzt für Psychiatrie oder Arzt
mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sehr wichtig in diesem Zusammenhang
ist die Entscheidung des BGH vom 16.09.2020 – Az. XII ZB 203/20. Das Gericht weist
ausführlich darauf hin, dass wenn sich die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der
Fachbezeichnung des Arztes ergibt, dass dann seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in
der Entscheidung darzulegen ist.

Themen
Alle Themen anzeigen