Ärztegutachten – Kompetenz

Grundsätzlich soll der Arzt, der im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt, Facharzt für Psychiatrie sein. Dies ist aber nicht zwingend. Es genügt für die Qualifikation des Sachverständigen auch, wenn durch das Gericht festgestellt wird, dass der beauftragte Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie und deshalb die erforderliche Sachkunde besitzt. Diese Sachkunde ist vom Betreuungsgericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.

Es kommt in der Praxis allerdings sehr oft so, dass diese Feststellungen durch die Gerichte nicht getroffen und nicht dargelegt werden. In diesen Fällen liegt dann ein Verfahrensfehler vor, der u. U. zu einer neuen Entscheidung in einem Betreuungsverfahren führen kann.

12.09.2019

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