Die Vertretung des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt

Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der für den Betroffenen auftretende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde.

BGH, Beschl. v. 11.02.2015, AZ: XII ZB 48/14

Der oben genannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, indem es darum ging, dass ein Betreuter durch die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung fixiert wurde. Diese Maßnahmen (Bauchgurt, Bettgitter usw.) wurden von der Betreuerin beim Betreuungsgericht beantragt und nach längerem Hin und Her (das Betreuungsgericht wollte diese einschneidenden freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht genehmigen) schließlich nach Beschwerdeeinlegung vom Landgericht für die Dauer von einem Jahr genehmigt. Der Betroffene war mit diesen Maßnahmen einverstanden und wollte sich nicht gegen sie wenden. Allerdings wollte die Verfahrenspflegerin im Interesse des Betroffenen gegen diese freiheitsentziehenden Maßnahmen vorgehen und beauftragte und bevollmächtigte zur Durchsetzung dieses Vorhabens einen Rechtsanwalt, der in der Folge im Namen des Betroffenen Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil keine wirksame Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorlag:
Der Verfahrenspfleger ist – anders als der Betreuer – nicht gesetzlicher Stellvertreter des Betroffenen. Deshalb konnte die Verfahrenspflegerin nicht mit Wirkung für den Betroffenen einen Rechtsanwalt beauftragen. Es kam in diesem Fall auch nicht in Betracht, die Rechtsbeschwerde dahingehend umzudeuten, dass sie so behandelt wird, als wäre sie im Namen der Verfahrenspflegerin eingelegt worden. Denn der beauftragte Rechtsanwalt formulierte in seinem Schriftsatz ausdrücklich, dass er "namens und im Auftrag des Betroffenen" Rechtsbeschwerde einlegt.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang für Betroffene besonders wichtig: Sie sind in Unterbringungssachen grundätzlich nach § 316 FamFG verfahrensfähig und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie geschäftsfähig sind oder nicht. Die Intensität der Eingriffe in die Freiheitsrechte, denen Betroffene im Rahmen von Unterbringungen ausgesetzt sein können, ist massiv. Deshalb müssen die Betroffenen unter allen Umständen die Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen und die durchgeführten Maßnahmen evtl. auf ihre Richtigkeit und Erforderlichkeit hin überprüfen lassen zu können. Dies wird dadurch realisiert, dass § 316 FamFG den Betroffenen im Unterbringungsverfahren alle Befugnisse erteilt, die sie hätten, wenn sie geschäftsfähig wären:

Die Betroffenen können Anträge stellen, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, Richter und Sachverständige ablehnen, Verfassungsbeschwerde einlegen und selbstverständlich einen Rechtsanwalt oder anderen Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

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