Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht

Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers hindert die Abgabe des Verfahrens an ein anderes Betreuungsgericht jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene in den dortigen Gerichtsbezirk verzogen und der im Beschwerdeverfahren zu betreibende Aufwand zur Klärung des Sachverhalts für das bisherige Betreuungs- oder Beschwerdegericht nicht wesentlich geringer ist als für die Gerichte am Ort des neu begründeten gewöhnlichen Aufenthalts.
KG Berlin, Beschl. v. 19.12.2013, AZ: 1 AR 23/13

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