Kontrolle und Überwachung von freiheitsentziehenden Maßnahmen durch den Betreuer

Es gehört zu den grundlegenden Pflichten des Betreuers, die gängige Praxis des jeweiligen Pflegeheimes oder der Klinik darauf hin zu überprüfen, dass der Betreute nicht unter Missachtung der Vorschriften über freiheitsentziehende Maßnahmen festgehalten oder fixiert wird. Er muss sich unbedingt für die Belange des Betreuten einsetzen, auch wenn dies unter Umständen zu Auseinandersetzungen in der Pflegeeinrichtung führt. Wir halten es für notwendig, an dieser Stelle einmal mehr darauf hinzuweisen, dass immer noch in zahlreichen Heimeinrichtungen ein zu sorgloser Umgang mit den Vorschriften zu freiheitsentziehenden Maßnahmen herrscht.
Personen, die in Heimen oder Kliniken untergebracht sind, werden oft mit gutem Grund daran gehindert, sich (fort-)zu bewegen – wenn z. B. eine Selbst- oder erhebliche Fremdgefährdung zu befürchten wäre. Wenn dies aber regelmäßig geschieht, z. B. immer nachts oder länger als 2 Tage, und die Betroffenen nicht in der Lage sind, selbst in diese Maßnahmen einzuwilligen, müssen die gesetzlichen Bestimmungen zur Freiheitsentziehung (§1906 BGB) beachtet werden. Das bedeutet, dass der Betreuer in die jeweilige Maßnahme einwilligen muss, und nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder ärztlichen Zeugnisses eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss. Jeder Einzelfall ist zu prüfen.
Dies betrifft grundsätzlich die praktischen Maßnahmen wie z. B. komplizierte Türschließeinrichtungen, Bettgitter, Fixiergurte, Fixiertische an Rollstühlen, sedierende Medikamente, die deshalb verabreicht werden, um den Patienten ruhigzustellen, etc. Die Liste der in Frage kommenden Möglichkeiten ist lang.
Umstritten ist die Frage, ob solche Medikamente, die nicht in erster Linie deshalb verabreicht werden, um den Patienten ruhigzustellen, sondern nur als Nebenwirkung diese sedierende Wirkung haben, auch als freiheitsentziehende Maßnahme gelten. Hier sind sich die Gerichte nicht einig, was dazu führt, dass einige dafür die gerichtliche Genehmigung einfordern, andere dagegen eine gerichtliche Genehmigung (und die damit verbundene Prüfung des Einzelfalles, ärztliches Zeugnis etc.) nicht für erforderlich erachten.
Ebenfalls umstritten sind die in Heimen oft eingesetzten Personenortungsanlagen oder Sendeanlagen, die dann einen Alarm auslösen, wenn der Betroffene den begrenzten Bereich des Heimes verlässt. Bis jetzt werden diese Systeme von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nicht alle sehen darin eine Freiheitsbeschränkung.
Grundsätzlich gilt, dass alle Fixierungsmaßnahmen nur mit der größtmöglichen Schonung des Betroffenen und nicht länger als unbedingt notwendig durchgeführt werden dürfen. Es ist z. B. nicht zulässig, mit dem Argument, allgemein Stürze vermeiden zu wollen, Betroffene über einen längeren Zeitraum in ihrer Fortbewegungsfreiheit einzuschränken.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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