Freiheitsentziehende Maßnahmen

Im Alltag der Pflegeheime ist es aufgrund der verschiedenen Krankheitsbilder und der unterschiedlichen körperlichen Verfassung der Bewohner oft unvermeidlich, die Betroffenen in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. Es handelt sich hier in der Regel um eine Abwägung zwischen elementaren Grundrechten. Die Grenzen zwischen (nicht zulässiger) Freiheitsberaubung einerseits und Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz andererseits sind oft fließend.
Grundsätzlich liegt es an dem Betroffenen selbst, über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen zu entscheiden. Er muss dazu einwilligungsfähig sein, d. h. er muss die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit haben,  die Folgen einer solchen Maßnahme zu verstehen.
Ist der Betroffene zu dieser Einwilligung nicht (mehr) in der Lage, kann es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB handeln, die der Unterbringung i. S. d. § 1906 Abs. 1 BGB gleichgestellt ist. Das heißt, über die Anwendung dieser Maßnahme entscheidet dann ein Dritter. Gemeint ist damit der gesetzliche Vertreter, also der rechtliche Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte. Dieser muss beim Betreuungsgericht die gerichtliche Genehmigung für die Maßnahme beantragen. Eine Einwilligung des gesetzlichen Betreuers oder des Vorsorgebevollmächtigten allein reicht nicht aus. Ausnahmen von diesem Vorgehen sind dann zu machen, wenn es sich für den Betroffenen um eine akute Gefahrenlage handelt.

Zunächst kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine freiheitsentziehende Maßnahme vom Gericht genehmigt werden muss oder nicht,  darauf an, ob der Betroffene überhaupt in der Lage ist, sein Recht auf Bewegungsfreiheit wahrzunehmen.  Für einen Komapatienten oder einen gelähmten älteren Menschen ist die Bewegungsfreiheit schlichtweg nicht möglich. Bei solchen Patienten ist es daher zum Beispiel zulässig, die Seitengitter des Bettes hochzufahren, damit sie nicht herausfallen. Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

Bei Betroffenen, die eigentlich in der Lage wären, sich frei zu bewegen, das aber zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht wollen, ist dies anders. Zum Beispiel schlafende oder lethargische Betroffene können sich jeden Moment dazu entscheiden, ihren Aufenthaltsort zu ändern. Diese dürfen nicht ohne Genehmigung durch Bettgitter  oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen daran gehindert werden, sich frei zu bewegen.
Beispiele für freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind:
Bettgitter, Fixierungsgurte im Bett oder Rollstuhl, Rollstuhltische, Verschließen von Türen, Trickschlösser, Alarmsysteme, Drohungen oder anderer psychischer Druck, sedierende Medikamente, körperliche Gewalt (Festhalten), Wegnahme von Kleidung usw.
Beispielsweise gehört in Seniorenheimen die Verwendung von Gehwägen zur gängigen Praxis, um älteren Menschen noch so viel Bewegungsfreiheit wie möglich zu ermöglichen. Dabei gibt es unterschiedliche Modelle. Solche, die zur Fortbewegung lediglich angefasst und geschoben werden müssen, die dann aber selbständig von dem Nutzer auch wieder verlassen werden können. Diese stellen genehmigungsfreie Hilfsmittel dar.
Es gibt aber auch Gehwägen, die nicht selbständig verlassen werden können. Bei diesen Modellen wird der Nutzer durch einen Verschluss vorne daran gehindert, selbständig aus dem Gehwagen auszusteigen. Beim Einsatz dieser Modelle handelt es sich um sog.  freiheitsentziehende Maßnahmen, in die der Betroffene entweder einwilligen muss, oder die gerichtlich genehmigt werden müssen.
Unterschiedlich diskutiert werden Maßnahmen im Bereich der Pflegepraxis, die die Betroffenen aufgrund von Täuschungen daran hindern, einen bestimmten Teil der Einrichtung oder die Einrichtung selbst zu verlassen. Es handelt sich um rechtliche Grauzonen bei denen die Grenzen zwischen Freiheitsberaubung und erlaubten Hilfsmitteln sehr fließend sind. Es gibt z. B. demenzkranke ältere Menschen, die große schwarze Fußmatten nicht als solche wahrnehmen, sondern als großes „schwarzes Loch“. Diese Fußmatten können z. B. vor Aufzugstüren ausgelegt werden, um die Bewohner daran zu hindern, in den Aufzug zu steigen. Das große „schwarze Loch“ stellt für sie ein unüberwindliches Hindernis dar. Oder innerhalb eines Aufenthaltsraumes werden die Türen in ein Bild integriert. Die Tür befindet sich z. B. innerhalb eines großen Teiches und ist farblich nicht zu unterscheiden. Bewohner mit entsprechendem Krankheitsbild werden diesen Raum niemals durch diese Tür verlassen, weil sie Angst haben, in den Teich zu fallen. Ist für solche Maßnahmen eine gerichtliche Genehmigung zu fordern oder fallen sie noch in den Bereich der genehmigungsfreien Hilfsmittel?
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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