§ 1906 Abs. 4 BGB bestimmt, dass die unterbringungsähnlichen Maßnahmen der Unterbringung im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB gleichgestellt sind. Das heißt, auch sie müssen vom Gericht genehmigt werden. Unterbringungsähnliche Maßnahmen i. S. d. §1906 Abs. 4 BGB sind Mittel zur Freiheitsentziehung und können z. B. in mechanischen Vorrichtungen, Medikamenten etc. bestehen. Typische Maßnahmen sind z. B. Festbinden […..]
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