Wenn es darum geht, einen Betreuten gegen seinen Willen in einer Einrichtung unterzubringen muss hierzu eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Für die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung gilt folgendes: Es müssen konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen gesundheitlichen Schadens vorhanden sein. Es reicht nicht aus, wenn das Gericht formelhaft behauptet, es bestehe Selbstschädigungsgefahr, wenn der […..]
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