Schützen Sie sich und Ihre Angehörigen durch rechtzeitige und rechtssichere Vorsorge

Ein äußerst bestürzender Fall von Vollmachtmissbrauch wurde unserer Stiftung zur Kenntnis gebracht. Ein verwitweter über 80jähriger, leicht dementer und sehr vermögender Herr hatte es versäumt, sich rechtzeitig über seine Vertretung im Alter Gedanken zu machen und eine Person seines Vertrauens zu bevollmächtigen oder eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Nur Tage nachdem seine Ehefrau verstorben war, begann die hilfsbereite Nachbarin sich um […..]
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Zur Geeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten – Verlust der Vollmacht

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er – auch unverschuldet – objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (i. A.  an Senatsbeschluss vom 7. März 2012, AZ: XII ZB 583/11) BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 671/12 Eine Betreuung ist (auch nach der Betreuungsrechtsreform) […..]
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Vorsorgevollmacht – Anforderungen und Ablauf der Kontrollbetreuung – Suspendierung der Vollmacht

Der BGH stellt klar: Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht […..]
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Vorsorgevollmacht – Diese Formulierung führt u. U. direkt in die gesetzliche Betreuung

Wenn Eltern mehrere Kinder gleichberechtigt mit der Vertretung beauftragen möchten, wird oft eine Gesamtvertretungsberechtigung in der Vorsorgevollmacht bestimmt. Das bedeutet, dass die Bevollmächtigten alle Entscheidungen gemeinsam treffen müssen. Dieser Formulierung liegt das zu diesem Zeitpunkt bestehende Vertrauensverhältnis aller Familienmitglieder untereinander zugrunde. In der Regel wird (ohne weitere rechtliche Beratung) zusätzlich mit aufgenommen, dass ein Bevollmächtigter dann allein zur Vertretung berechtigt […..]
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Einrichtung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht – Nach der Betreuungsreform

BGH, Beschluss vom 29.3.2023, AZ: XII ZB 515/22 (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 04.11.2020 – XII ZB 344/20 und vom 8.1.2020 – XII ZB 368/19). Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. […..]
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Vorsicht: Das neu im Gesetz verankerte Ehegattenvertretungsrecht ersetzt nicht die Vorsorgevollmacht

Die in der Praxis bestehenden sich abzeichnenden erheblichen Schwierigkeiten in Verbindung mit dem gesetzlich verankerten Ehegattenvertretungsrecht waren zu erwarten. Vor allem die umfassende Prüfungspflicht nach § 1358 Abs. 3, 4 BGB, mit der behandelnde Ärzte nach Eintritt einer Notsituation belastet werden, begegnet zurecht heftiger Kritik. Zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesärztekammer wurden inzwischen Formulare […..]
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Transmortale Vollmacht „…über den Tod hinaus“ – Zweck u. Bedeutung

Unsere langjährigen Erfahrungen zeigen immer wieder, dass die Verwendung eines vorgefertigten Formulars zur Vollmachtserteilung zu erheblichen Schwierigkeiten, bzw. letztendlich doch zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers führen kann. Es ist gerade bei diesem wichtigen Thema, welches letztendlich die Regelung sämtlicher Lebensbereiche zum Inhalt haben kann, zu empfehlen, dass die Vollmacht individuell auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten und von einem erfahrenen Fachmann […..]
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Betreuung kann unter Umständen auch dann eingerichtet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung grundsätzlich entgegen. Wenn allerdings Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Weiterbestehen der Vollmacht bestehen, kann dies anders sein. Denn dann besteht die Möglichkeit, dass diese Zweifel die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und folglich die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten negativ beeinflussen, bzw. beeinträchtigen. Des Weiteren kann eine […..]
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Welches Recht ist anzuwenden?

Wenn die Frage der Zuständigkeit der verschiedenen in Frage kommenden Staaten geklärt ist, ergibt sich daraus die Frage, welches Recht im konkreten Fall angewendet werden muss. Sind es die Gesetze des letztendlich zuständigen Staates oder sind es Gesetze des evtl. früher zuständigen Staates? In diesem Zusammenhang ist die Regelung des Art. 13 besonders wichtig. Danach wenden bei der Ausübung ihrer […..]
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Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen gilt auch für Vorsorgevollmachten

Besonders wichtig ist die Regelung des Art. 13. Danach wenden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. Wenn also die Zuständigkeit eines anderen Staates feststeht, so kommen auch die Gesetze dieses anderen Staates ab diesem Zeitpunkt zur Geltung. Eine Ausnahme davon bestimmt Art. 13 Abs. 2: Soweit es der Schutz der Person oder des […..]
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Vorsorgevollmacht – falsch

Frau. M glaubte, sie hätte alles richtig gemacht. Für den Fall, dass sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund ihres Alters nicht mehr handeln könnte, ließ sie von einem Experten (?) eine Vorsorgevollmacht entwerfen. Als der Fall eintrat, war sie entsetzt, weil sie durch einen Gerichtsbeschluss unter Betreuung gestellt wurde. Was war passiert? Der sogenannte Experte verfasste eine Vorsorgevollmacht, die damit […..]
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