Obwohl eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt, kann eine Betreuung dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Dies ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen […..]
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