§ 319 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen hat. Diese Regelung gehört zu den verfahrensrechtlichen Grundprinzipien in Unterbringungssachen. Ausnahmen sind in engen Grenzen möglich nach § 319 Abs. 3 FamFG. Dies aber nur dann, wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, […..]
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