Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten voraus. Diese Gefahr setzt zwar kein zielgerichtetes Verhalten voraus, jedoch objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Allein die abstrakte Gefahr einer Obdachlosigkeit nach Kündigung der Wohnung des Betreuten durch den Vermieter […..]
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