Für das Betreuungsgericht wurde nach neuer Rechtslage mit § 278 FamFG die Amtsermittlung im Hinblick auf die Anhörung ausgeweitet. Damit wird klargestellt, dass sich die richterliche Anhörung im Betreuungsrecht eben nicht nur auf die Gewährung rechtlichen Gehörs beschränkt. Das Gericht ist dazu verpflichtet den Sachverhalt zu erforschen. Und zwar nicht nur unter Verwendung der in der Akte befindlichen Ermittlungsergebnisse, sondern […..]
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