Für einen Heimbetreiber ist die Fortsetzung des Mietvertragsverhältnisses dann unzumutbar, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Heimbetreibers festgestellt werden kann, welches für ein Loskommen von dem Vertrag mit dem Bewohner (Verbraucher) spricht. Für die Kündigung und Räumung eines Heimzimmers gelten spezielle gesetzliche Bestimmungen. Wenn der Mietvertrag die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen […..]
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