Auch wenn der behandelnder Arzt und Betreuer übereinstimmend die künstliche Ernährung des Betreuten beenden, ist hierfür dennoch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Auch wenn der behandelnder Arzt und Betreuer übereinstimmend die künstliche Ernährung des Betreuten beenden, ist hierfür dennoch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Patientenverfügungen sind nur dann bindend, wenn die dortigen Handlungsanweisungen im Einzelfall hinreichend konkret sind und über bloße Richtungsangaben hinausgehen. Patientenverfügungen sollen Würde und Selbstbestimmung für das Lebensende sichern.
Die Bevölkerung in Deutschland wird zunehmend älter. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es aufgrund des medizinischen Fortschritts, immer häufiger gelingt, kranke und alte Menschen mit Hilfe von intensivmedizinischen Apparaten am Leben zu erhalten.
Oftmals wird die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung verwechselt. Dabei haben alle drei Verfügungen gemein, dass es sich um Vorsorgemöglichkeiten für den Patienten handelt, sofern dieser nicht mehr in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern. Um jedoch Fehldeutungen zu vermeiden, müssen diese Rechtsakte eindeutig voneinander abgegrenzt werden.
In einer Patientenverfügung wird gemäß dem Willen des Patienten für den Fall, dass dieser nicht mehr äußerungs- oder einwilligungsfähig ist, detailliert dokumentiert, welche Behandlungen in Krankheitssituationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Mit Hilfe der Patientenverfügung kann die verfügende Person Art und Umfang der medizinischen Behandlung mit dem Wunsch zu lebensverlängernden oder lebensverkürzenden Maßnahmen festlegen.
Von der Patientenverfügung ist die Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, im Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachterteilenden unter Beachtung der §§ 1904, 1906 BGB rechtswirksam zu handeln.
Bei einer Betreuungsverfügung benennt der Patient eine Person für den Fall, dass er selbst nicht mehr geschäfts- oder einwilligunsfähig ist; diese Person wird dann, wenn es tatsächlich erforderlich ist, vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt. Vor allem in den §§ 1897 IV 3, 1901 II 2, 1901a BGB ist erkennbar, dass es möglich ist, noch vor der Bestellung eines Betreuers, diesbezügliche […..]
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Die Patientenverfügung kann zur Unterlassung lebenserhaltender oder verlängernder Maßnahmen auffordern. Wenn es um eine solche Unterlassung oder den Abbruch ärztlicher Behandlung geht, ist immer auch von dem Begriff der Sterbehilfe die Rede. Dabei ist mit Blick auf die Sterbehilfe zwischen unterschiedlichen Teilbereichen zu differenzieren.
Unter Aktiver Sterbehilfe wird die gezielte Tötung eines Menschen mittels einer tödlichen Medikation verstanden, um seinem Sterbewunsch aufgrund unerträglicher Schmerzen zu entsprechen. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland auch dann verboten, wenn der Sterbende seine Tötung aufgrund starker Schmerzen ausdrücklich verlangt. Dieser Grundsatz ist im § 216 StGB verankert und gilt selbst dann, wenn eine dahingehend lautende Patientenverfügung existiert. Folglich ist […..]
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Bei einem Behandlungsabbruch hat der Sterbeprozess anders als bei der passiven Sterbehilfe noch nicht eingesetzt. Ein Behandlungsabbruch ist nur dann rechtlich unproblematisch, wenn der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen im tatsächlichen oder mutmaßlichen Einverständnis des einwilligungsfähigen Patienten geschieht.
Zunächst sollte die Frage gestellt werden, wie die derzeitige Lage in Deutschland zu sehen ist. Gerade Themen wie Krankheit und Sterben sind immer ganz individuell und aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu betrachten. Wenn es um Patientenverfügungen geht, besteht bei allen Beteiligten derzeit große Unsicherheit. Ärzte, Pflegepersonal und Vertreter wissen nicht, wie sie mit einer Patientenverfügung umgehen sollen.
Eine Patientenverfügung bewegt sich in einem vielfältigen gesetzlichen Rahmen. Es sind sowohl Grundrechte wie auch strafrechtliche und zivilrechtliche Vorschriften relevant, wobei in allen Rechtsgebieten der Patient im Mittelpunkt des ärztlichen Handelns steht.
Grundrechte schaffen nicht nur subjektive Rechte des Bürgers, sondern bringen auch Wertentscheidungen zum Ausdruck, welche für den Staat als Leitfunktion gelten. Dabei stellt das menschliche Leben im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung nicht nur einen Höchstwert dar, sondern ist auch der Grundstock der Menschenwürde und die Voraussetzung aller Grundrechte.
In Deutschland herrscht der Grundsatz, dass zunächst jeder ärztliche Heileingriff unter den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB fällt. Das Handeln des Arztes kann jedoch durch die Einwilligung des Patienten oder dessen mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein. Falls jedoch eine eindeutige Willensrichtung nicht erkennbar ist, hat der Grundsatz des Lebensschutzes Vorrang.
Im Blickwinkel der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen ist zunächst auf das Verhältnis Arzt und Patient einzugehen. Im Regelfall schließt der Patient mit dem Arzt einen Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB ab. Aus diesem folgt, dass der Dienstherr, also der Patient, die Tätigkeit des Arztes steuern und beschränken kann.
Die Patientenverfügung ist bis zum heutigen Tag gesetzlich nicht geregelt. Man kann davon ausgehen, dass die Rechtslage, wie mit Patientenverfügungen umgegangen werden muss, weitgehend durch die Rechtssprechung geklärt ist. Dennoch besteht, wie bereits erläutert, bei allen Beteiligten immer noch große Unsicherheit, was eine gesetzliche Regelung unerlässlich macht.
Es ist umstritten, inwieweit die Aufklärungspflicht des Arztes als eine Wirksamkeitsvoraussetzung für Patientenverfügungen zu sehen ist. Nach einer Ansicht kann eine Patientenverfügung nur dann verbindlich sein, sofern ihrer Abfassung eine ärztliche Aufklärung vorangegangen ist.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob es bei einer gesetzlich geregelten Patientenverfügung auf die Einwilligungsfähigkeit des Patienten zum Zeitpunkt des Verfassens der Verfügung ankommt. Dabei ist die Einwilligungsfähigkeit des Patienten nicht an ein bestimmtes Alter oder die Geschäftsfähigkeit gebunden.
Weiter muss die Frage der Form von Patientenverfügungen geklärt werden. Dabei muss gerade auf Themen wie Formerfordernis, die notarielle Beurkundung sowie die Aktualisierung von Patientenverfügungen näher eingegangen werden.
Die Frage, ob eine mündliche Patientenverfügung ausreicht, oder ob diese schriftlich verfasst sein muss, ist sehr umstritten. Aktuell sind auch mündliche Patientenverfügungen wirksam; dies ergibt sich daraus dass den bislang einschlägigen allgemeinen Vorschriften des BGB keine Formvorschriften zu entnehmen sind.
Weiter ist zu überlegen, ob die Notarielle Beurkundung einer Patientenverfügung verbindlich gesetzlich vorgeschrieben werden sollte. Für eine Beurkundung spricht der Aspekt der Beratung, welche bei einer Beurkundung erfolgt. Jedoch darf nicht vergessen werden, dass der Inhalt einer Patientenverfügung sich auf medizinische Aspekte bezieht und daher eine juristische Beratung nicht unbedingt ausreichend ist.
Weiterhin stellt sich die Frage, wie wichtig es ist, eine Patientenverfügung immer wieder zu aktualisieren, damit sie ihre Wirksamkeit behält. Sicherlich ist es empfehlenswert, wenn ein Patient seine Verfügung in gewissen Zeitabständen immer wieder mit seiner Unterschrift und aktuellem Datum versieht.
Abschließend kann zusammengefasst werden, dass weder die Aufklärungspflicht des Arztes im Vorfeld noch die notarielle Beurkundung oder die stetige Aktualisierung einer Patientenverfügung als Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine wirksame Patientenverfügung von Bedeutung sein sollten.
In Deutschland werden neben den Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Patientenverfügung noch weitere Aspekte diskutiert, welche bei einer gesetzlichen Regelung relevant werden könnten. Es stellt sich die Frage, ob im Falle einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung, besonders auf Themen wie die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts, die Einführung von Mustern sowie die Aufbewahrung der Patientenverfügung näher eingegangen werden muss.
Ein sehr umstrittener Punkt ist die Frage, ob ein Vertreter des Patienten (Betreuer oder Bevollmächtigter), der, gestützt auf den ausdrücklichen oder mutmaßliche Willen des Patienten, lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt, einer Genehmigung des Vormundschaftsgericht bedarf.
Aktuell gibt es ca. 200 verschiedene vorgefertigte Muster in Deutschland, welcher sich ein Patient bedienen kann, um seiner Verfügung Ausdruck zu verleihen. Zunächst muss die Frage geklärt werden, ob es notwendig ist, ein einheitliches Muster einzuführen, oder ob es dem Verfasser selbst überlassen bleibt, den Inhalt seiner Verfügung zu bestimmen.
Es ist nicht unerheblich, wo ein Patient seine Verfügung aufbewahrt, damit sie zur richtigen Zeit gefunden wird und beachtet werden kann. Obwohl Einigkeit darüber besteht, dass die Aufbewahrung keiner gesetzlichen Regelung bedarf, ist sie dennoch von großer Bedeutung.
Von großer Bedeutung, aber sehr umstritten, ist die Frage, inwieweit eine Patientenverfügung einer Reichweitenbegrenzung unterliegen soll. Fraglich ist, ob ein Patient für alle Behandlungsmaßnamen und Situationen in seiner Patientenverfügung Regelungen treffen kann (unbegrenzte Reichweite) oder dies nur für ganz bestimmte medizinische Indikationen (begrenzte Reichweite) gilt.
Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist ein sehr umstrittenes und kontrovers diskutiertes Thema in Deutschland. Es stellt sich daher dir Frage, inwieweit eine Patientenverfügung für den Arzt, den Betreuer bzw. Bevollmächtigten oder das Vormundschaftsgericht bindend ist.
Im Wesentlich stehen sich zwei Ansichten gegenüber. Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass die Patientenverfügung die Kundgabe einer Willensrichtung bzw. einer „Richtungsentscheidung“ ist. Dabei wird sie als bloßes Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten angesehen.