Von der Patientenverfügung ist die Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, im Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachterteilenden unter Beachtung der §§ 1904, 1906 BGB rechtswirksam zu handeln.