Soweit die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde vorliegt, endet die Wirkung dieser Beglaubigung ab dem 01.01.2023 mit dem Tod des Vollmachtgebers, § 7 BtOG. Durch § 34 BtOG wird klargestellt, dass diese Regelung jedoch auf Bestandsvollmachten keine Anwendung findet. Bestandsvollmachten sind alle Vorsorgevollmachten, die vor dem 01.01.2023 erstellt wurden und vor 01.01.2023 von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt worden sind. […..]
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