Der BGH hat mit Urteil vom 02.04.2019, AZ: VI ZR 13/18 entschieden: Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch wenn es leidensbehaftet ist – als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher kein […..]
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