Rechtsprechung zur Betreuervergütung – unzulässige Rechtsausübung

1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung (§1908 d BGB), es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest. 2. Hat der Kontrollbetreuer dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis […..]
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Regress der Staatskasse bzgl. Betreuungskosten – Verjährung

Wenn der Betreute (nach Beendigung der Betreuung) Vermögen erwirbt oder über entsprechende Einkünfte verfügt, kann er für die bis dahin von der Staatskasse übernommenen Betreuungskosten in Regress genommen werden. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Forderungsübergang, der automatisch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Staatskasse die Zahlung erbracht hat. Mit diesem Anspruchsübergang ist gleichzeitig der Regress des Staates […..]
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Können Betroffene gerichtlich feststellen lassen, dass die Betreuung, die für sie angeordnet und zwischenzeitlich aufgehoben wurde, rechtswidrig war? Mit welchen Folgen?

Wenn eine Betreuung eingerichtet wurde, diese dann aber wieder aufgehoben wurde, weil sie nicht erforderlich war, kann der Betroffene beantragen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass er dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, § 62 FamFG. Schließlich handelt es sich hierbei unserer Meinung nach um massive Verletzungen innerhalb der Persönlichkeitsrechte. Voraussetzung ist, dass der Betroffene ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung […..]
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Gerichtskosten in Betreuungsverfahren – Härtefallregelungen

Bei der Berechnung der Gerichtskosten für eine Betreuung wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Betroffenen für die Berechnung angesetzt, § 1836c Abs. 2 BGB i. V. m. § 90 SGB XII. Es gibt aber Ausnahmetatbestände, die in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend aufgeführt sind. Sie stellen das sog. „Schonvermögen“ dar. Weiterhin gibt es noch eine sog. „Härtefallregelung“ nach […..]
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Muss der Betreuer bezahlt werden, obwohl es nie zu einer Betreuerbestellung hätte kommen dürfen?

Ja. Es ist für Betroffene eine nur schwer nachvollziehbare Tatsache: Für den Vergütungsanspruch des Betreuers ist es grundsätzlich völlig unerheblich, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Betreuung gegeben waren oder nicht oder ob die ursprünglich notwenige Betreuung früher hätte wieder aufgehoben werden müssen. Die Betreuung endet erst dann, wenn  sie entweder durch Beschluss aufgehoben wurde oder durch den Tod des […..]
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Betreuervergütung nach Beendigung der Betreuung

1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest. 2. Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen […..]
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Betreuervergütung

Zum Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung 1. Das Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn Zweifel über die Mittellosigkeit des Betreuten bestehen. 2. Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn […..]
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Übernahme der Anwaltskosten durch die Staatskasse, wenn Betreuungseinrichtung vom Gericht abgelehnt wird

Nach § 307  FamFG  kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme abgelehnt wurde. Darunter fallen z. B. solche Fälle, in denen von einem Dritten eine Betreuung bei Gericht angeregt wurde. Wenn der Betroffene angesichts dieser "Anregung" aus allen Wolken fällt und zur Abwendung der […..]
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Im Fall einer missbräuchlichen Betreuungsanregung durch einen Dritten: Wer trägt die Kosten?

Nach der Regelung des § 81 Abs. 4 FamFG, können einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren grob fahrlässig oder vorsätzlich veranlasst hat. In Betracht kommt also etwa ein Fall einer Betreuungsanregung, die sich auf bewusst wahrheitswidrige Angaben stützt oder die von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg […..]
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Was bedeutet Mittellosigkeit?

Mittellosigkeit bedeutet, dass das Vermögen des Betreuten dann nicht nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung heranzuziehen ist, wenn dadurch beispielsweise die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert werden würde. Zur Prüfung dieser Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden.  

Die Kosten des Betreuungsverfahrens trägt der Betreute nur dann, wenn er verwertbares Vermögen oder Einkommen besitzt

Die Kosten des Betreuungsverfahrens trägt der Betreute. Anders ist dies, wenn der Betreute Mittellos ist, d. h. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall ist Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers die Staatskasse. Soweit die Staatskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers erbracht hat, geht der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Ob, bzw. inwieweit die Staatskasse dann wiederum […..]
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Verjährung von Regressansprüchen hinsichtlich Betreuungskosten

Wenn die Betreuungskosten wegen Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse übernommen wurden, kann ein Regressanspruch der Staatskasse gegenüber dem Betreuten bestehen, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass der Betreute doch nicht mittellos war. Für diesen Regressanspruch gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verjährung seitens der Staatskasse wirksam gehemmt wurde. Eine solche Hemmung der […..]
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Wer übernimmt die Kosten der Betreuung?

Die Kosten der Betreuung hat der Betreute grundsätzlich selbst zu bezahlen. Dies gilt aber nur dann, wenn er finanziell dazu in der Lage, also in diesem Sinne „vermögend“ ist. Dies bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Betreute nicht mittellos sein darf. Wenn der Betreute mittellos ist, übernimmt die Kosten der Betreuung die Staatskasse. Es soll dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet […..]
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2. Ist es richtig, dass das Betreuungsrecht zu einer Kostenexplosion führte?

Nicht das Betreuungsrecht, sondern die Zunahme der Betreuungsfälle führte zu einer Kostenexplosion. In Niedersachen sind beispielsweise die Aufwendungen aus der Landeskasse 1992 von 1 Mio. DM im Jahre 2001 auf 80 Mio. DM angestiegen (Betreuungsrecht Praxis 2004, S. 3). Der Gesetzgeber hätte diese Kostenexplosion verhindern können, indem er die Bevölkerung in seriöser Weise auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht aufmerksam macht. Die derzeitige Information über die Vorsorgevollmacht ist nicht nur unzureichend, sondern unglaublich schlecht. Man geht davon aus, dass 90 % der Bevölkerung den Sinn einer Vorsorgevollmacht nicht kennen. Es wird heftig über die Kostenexplosion diskutiert. Man versucht, eventuell auch die Rechtspfleger noch stärker einzubinden. In den Gerichten werden im Betreuungsbereich immer weniger Rechtspfleger beschäftigt, obwohl die Zahl der Betreuungsfälle immer stärker anwächst.

15. Wie sieht es mit Vergütungen für Betreuer aus?

Grundsätzlich werden Betreuungen ehrenamtlich geführt. Im Einzelfall kann eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Aufgaben dies rechtfertigen und die betreute Person entsprechendes Vermögen besitzt. Die sogenannten Berufsbetreuer haben einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, die erstmals im Betreuungsänderungsgesetz als eigenständige Vergütungsregelungen für Berufsvormunde oder Berufsbetreuer getroffen wurden. Desweiteren können sie verlangen, dass ihre Leistungen […..]
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68. Soll die Vollmacht an eine Bedingung geknüpft sein, also beispielsweise, dass sie erst wirksam wird, wenn der Vorsorgefall eintritt?

Nein, ich halte dies für einen ganz schweren Fehler, der leider auch in manchen Formularen, die in der Öffentlichkeit kostenfrei angeboten werden, enthalten ist. Die Vorsorgevollmacht hat nur dann einen Sinn, wenn sie sofort einsetzbar ist. Auf der anderen Seite haben viele Menschen auch Angst, einer Person ihres Vertrauens sofortige Vollmacht zu erteilen, die letztendlich auch zu einem Missbrauch führen […..]
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76. Wann kann der Arzt auch ohne Einbeziehung Dritter bei einwilligungsunfähigen Volljährigen entscheiden?

Der Arzt geht von einem mutmaßlichen Empfinden des Patienten aus. Der Sterbeprozess ist bereits irreversibel eingetreten. Sind diese beiden Bedingungen nicht eingetreten, muss der Arzt solange warten, bis entweder der Patient wieder seine Entscheidungen treffen kann oder ein zu bestellender Vertreter die Entscheidungen trifft oder sich aus der Vollmacht eine Richtlinie für den Arzt ergibt. Will der vom Gericht bestellte […..]
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130. Welche Vorschläge gibt es bezüglich der Patientenverfügung durch die Ethikkommission des Deutschen Bundestages?

Die Abgrenzung ist vorläufig klar und eindeutig. Die Unterschiede betreffen den inhaltlichen Umfang einer Patientenverfügung. Die Ethikkommission des Deutschen Bundestages will einen Behandlungsabbruch oder Verzicht nicht erlauben, wenn Demenz oder Wachkoma vorliegen. Voraussetzung eines Behandlungsabbruchs oder -verzichts ist, dass die medizinische Situation des Patienten so ist, dass trotz medizinischer Behandlung der Tod eintreten wird. Sehr irrational wird dies von der […..]
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137. Warum gibt es überhaupt die Diskussion über Sterbehilfe?

Hintergrund der Diskussion ist sicherlich erstens die Situation in Deutschland, die wir im Dritten Reich hatten. Damals wurde behauptet, dass kranke und behinderte Menschen es nicht verdient hätten zu leben. Auf das menschenverachtende und grausame Schicksal vieler dieser Menschen zu jener Zeit will ich hier nicht eingehen.
Hintergrund ist aber auch der heutige Stand der Medizin. Durch technische Apparate und Medikamente kann der natürliche Tod bzw. der natürliche Sterbevorgang heutzutage lange verzögert werden.
Die teilweise in der Presse geschürte Angst vor einer derartigen fälschlicherweise bezeichneten Apparatemedizin bewirkt eine Darstellung in der Öffentlichkeit, die teilweise auch verzerrt ist. Die Presse unterstellt der Medizin, insbesondere der Apparatemedizin, beispielsweise, dass nur aus Kostengründen manche Behandlungen noch vorgenommen und Patienten am Leben gehalten werden, obwohl der Sterbevorgang längst einsetzte.

140. Fällt der Therapieverzicht und der Behandlungsverzicht handlungsunfähiger Patienten unter den Begriff „Euthanasie“?

Der schreckliche Begriff „Euthanasie“, der im Dritten Reich das wahllose Morden von Menschen durch rechtswidrige Gesetze, die leider auch die damaligen Juristen und Ärzte anwandten, möglich machte, sollte in dem Diskussionsthema Therapiebegrenzung und Behandlungsverzicht von sterbenskranken Menschen überhaupt nicht verwendet werden.

141. Kann die Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung durch ein gesetzliches Vertretungsrecht der Angehörigen oder Abkömmlingen ersetzt werden?

Dieses Thema wird schon seit einiger Zeit diskutiert, hauptsächlich wegen der Kostenersparnis im Betreuungswesen. Durch das erhebliche Ansteigen der Betreuungen möchte man unter Kostenersparungsgründen das gesetzliche Vertretungsrecht fördern. Im Klartext soll dies bedeuten, dass gewisse Angehörige, Ehegatten oder Lebenspartner automatisch gesetzliche Vertreter werden. Wobei hier diskutiert wird, ob die Automatik unabhängig vom gesundheitlichen Zustand ist, oder erst einsetzt, wenn der […..]
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Kostentragung bei ungerechtfertigter Betreuung

Wenn eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben wird und das Gericht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat, erfasst das auch die im Verfahren von dem Betroffenen gezahlten Gerichtskosten einschließlich der Sachverständigen- und Zeugenentschädigung. Eine Erstattungspflicht der Staatskasse besteht jedoch  nicht hinsichtlich der vom Betroffenen entrichteten Beträge für Betreuervergütungen (OLG München, FamRZ, 2009, 1943). Diese können […..]
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Renovierungskosten in der Wohnung des sozialhilfebedürftigen Betreuten

Recht unterschiedlich verhalten sich die Sozialämter, wenn der Empfänger von Sozialhilfeleistungen Renovierungsarbeiten in der Wohnung vornehmen muss. Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.09.2007 (Az. S 45 (24) SO 62/06) festgestellt, dass eine geschuldete Renovierung nicht aus den Regelbeträgen zu finanzieren ist, sondern dass die Kosten zusätzlich vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind.

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