Immer wieder hören wir von Fällen, in denen Kontrollbetreuungen vorschnell und ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen durch Betreuungsgerichte eingerichtet werden. Auch die Tatsache, dass damit verbunden der Kontrollbetreuer oft sogar noch „zum Widerruf der Vorsorgevollmacht“ ermächtigt wird, begegnet nicht nur rechtlichen Bedenken sondern bietet Grund zur Besorgnis. Eine betagte, inzwischen unter Demenz leidende und daher beschränkt geschäftsfähige alte Dame, hatte ihrer Tochter […..]
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