Wenn ein Betreuter an Covid-19 erkrankt ist und sich nicht an Quarantäneregeln hält, hat der Betreuer deshalb trotzdem keine Befugnis, die Wohnung gegen den Willen des Betreuten zu betreten oder freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Einschließen in das Zimmer, falls der Betreute in einer Einrichtung lebt) in die Wege zu leiten. Betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahmen dürfen nur auf betreuungsrechtlicher Grundlage erfolgen. Das bedeutet, […..]
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