Eilrechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist es möglich, sog. vorläufige Maßnahmen (“interim measures”) gegen die Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Antragsteller ein irreparabler Schaden droht und ein Konventionsrecht verletzt ist. In dem Eilantrag müssen die dringenden Gründe für die Unaufschiebbarkeit mitgeteilt werden. Wie in einem anderen Beitrag bereits erwähnt, kann im Betreuungsrecht unter anderem […..]
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Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf europäischer Ebene

Deutschland ist Hohe Vertragpartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die umfassend Menschenrechte garantiert und über die Individualbeschwerde des Artikel 34 EMRK auch ein Rechtsschutzmittel gegen die Bundesrepublik Deutschland als weitere Instanz nach dem Bundesverfassungsgericht eröffnet. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention normiert, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Dies sind Bereiche […..]
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Zur Europäischen Menschenrechtsbeschwerde

In Betreuungs- und Unterbringungssachen geschehen gravierende Menschenrechtsverletzungen. Oft können Verletzungen gegen die körperliche Integrität, die Freiheit und nicht auch zuletzt gegen das Recht auf Familienleben vorliegen. Solche Rechte sind in Artikel 5 und Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (kurz EMRK) als Abwehrrechte garantiert. Dadurch dass Betroffene in vielen Fällen von ihren engsten Verwandten abgeschirmt werden und ihnen von einem fremden […..]
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