Nach § 1897 Abs. 6 BGB ist vorrangig ein ehrenamtlicher Betreuer zu bestellen. Dieser Vorrang gegenüber einem beruflichen Betreuer besteht aber nur dann, wenn eine geeignete Person vorhanden ist, die zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden kann. Die Geeignetheit eines ehrenamtlichen Betreuers kann von den Betreuungsgerichten z. B. dann in Zweifel gezogen, bzw. abgelehnt werden, wenn familieninterne Konflikte bestehen, die dazu […..]
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