Zu Beginn einer Betreuung ist zur Erstellung eines Sozialberichtes die Betreuungsbehörde gem. § 11 BtOG verpflichtet. Ohne persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betroffenen durch die Betreuungsbehörde ist die Erfüllung dieser Aufgabe nicht möglich, wie sich insbesondere aus dem Inhalt des § 11 Abs. 2 BtOG ergibt. Der Betreuer hat zu Beginn der Betreuung einen Anfangsbericht zu erstellen, § 1863 Abs. […..]
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