Nach dem Tod der Betreuten verlangt der ehrenamtliche Betreuer von den Erben Fahrtkostenersatz für Fahrten zu der Betreuten in Höhe von 20.000,00 € (Belege sind selbstverständlich vorzulegen). Ob diese Kosten im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB erstattungsfähig sind, hängt davon ab, ob die Fahrten dem Aufgabenkreis und den Erfordernissen der rechtlichen Betreuung zugeordnet werden können.Maßgeblich ist die Frage, […..]
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