Zum Betreuerwechsel und zur anwaltlichen Vertretung der betreuten Person

Ein Vorschlag der betreuten Person, eine andere, von ihr benannte Person zum Betreuer zu bestellen, ist nur dann ein maßgebliches Kriterium für einen Betreuerwechsel, wenn dieser Vorschlag ernsthaft und auf Dauer angelegt ist und auf einer eigenständigen Willensbildung der betreuten Person beruht. Falls es zu einem Beschwerdeverfahren kommt, ist hinsichtlich dieses Kriteriums auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen. Hintergrund ist, […..]
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Ist die Entscheidung der Betreuungsbehörde zur Registrierung eines Berufsbetreuers eine Ermessensentscheidung?

Nein. Maßgeblich ist die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG. Die berufliche und persönliche Eignung von Berufsbetreuerin ist im Rahmen des § 32 BtOG nicht zu beurteilen. Sofern der Berufsbetreuer die erforderlichen Unterlagen einreicht ist er auf seinen Antrag hin von der Betreuungsbehörde zu registrieren. Soweit Zweifel an der Eignung des Betreuers bestehen, sind diese im Rahmen des § […..]
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Was bedeutet die Beendigung der Betreuung für die Vertretungsmacht und Tätigkeit des Betreuers?

Sobald die Betreuung endet, was durch Ablauf einer einstweiligen Anordnung, den Tod der betreuten Person oder durch Aufhebung der Betreuung geschehen kann, endet auch die Tätigkeit des Betreuers. Der Beschluss über die Beendigung der Betreuung wird mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Wenn sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, tritt diese mit Bekanntgabe an die betreute Person oder an den Verfahrenspfleger ein. […..]
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Begründete Zweifel der Betreuungsbehörde an der Geeignetheit eines Betreuers – Amtshaftungsanspruch?

Betreuungsbehörden werden i. d. R.  von Betreuungsgerichten darum gebeten, einen Betreuervorschlag abzugeben, wenn ein Berufsbetreuer für eine betroffene Person bestellt werden muss und von der betroffenen Person kein Betreuer vorgeschlagen wurde. Dementsprechend sind Betreuungsbehörden – neben dem Betreuungsgericht – auch Ansprechpartner für betreute Personen, Angehörige oder andere Dritte, wenn Mängel in der Betreuungsführung festgestellt und aufgeklärt werden müssen. Wenn sich […..]
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Der Einstieg in die ehrenamtliche Betreuung soll erleichtert werden

Nach § 21 BtOG ist die Voraussetzung zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des ehrenamtlichen Betreuers. Bisher wird durch § 21 Abs. 2 BtOG bestimmt, dass zur Feststellung dieser Voraussetzungen der ehrenamtliche Betreuer ein Führungszeugnis des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO einzuholen und vorzulegen hat. Dies soll künftig […..]
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Anhörung der betreuten Person von nur einem Richter der Beschwerdekammer kann rechtsfehlerhaft sein

Die Anhörung der betreuten Person im Beschwerdeverfahren muss nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG hat die Beschwerdekammer darüber zu entscheiden, ob es wegen der Umstände des Einzelfalles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen Eindruck von der betreuten Person verschafft oder ob die Möglichkeit besteht, dass die Anhörung durch […..]
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Prozessfähigkeit betreuter Personen § 53 ZPO – Vertretung betreuter Personen durch Betreuer in Rechtsstreitigkeiten

Eine wesentliche Neuerung bringt die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023  im Hinblick auf die Prozessfähigkeit von betreuten Personen mit § 53 ZPO mit sich. Vorab ist hierzu klarzustellen, dass die Regelung des § 53 ZPO nicht die Verfahrensfähigkeit betreuter Personen in ihrem eigenen Betreuungsverfahren erfasst oder in frage stellt. Die Verfahrensfähigkeit – und damit auch das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen – […..]
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Was passiert, wenn der Betreuer die Ausschließlichkeitserklärung (53 ZPO) nicht abgibt, Gerichte oder Behörden von der Prozessunfähigkeit der betreuten Person überzeugt sind?

Betreuer können nicht zur Abgabe der Ausschließlichkeitserklärung gezwungen werden. Wenn Gerichte die Vertretung der betreuten Person durch den Betreuer in Rechtsstreitigkeiten erzwingen wollen, muss die Prozessfähigkeit der betreuten Person durch das erkennende Gericht von Amts wegen überprüft werden. Dazu muss i. d. R. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden.

Zur Vorsorgevollmacht – Warum trotzdem eine Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt erforderlich sein kann

Wenn der Vollmachtgeber krankheitsbedingt nachteilige Geschäfte abschließt und dadurch eine Gefahr für das Vermögen des Vollmachtgebers besteht, reicht die Vorsorgevollmacht nicht aus, ihn davon abzuhalten und ihn zu schützen. In diesen Fällen besteht keine andere Möglichkeit, als für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eine Betreuung einzurichten, so dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann. Nur durch einen Einwilligungsvorbehalt ist es möglich, den […..]
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Kosten des Betreuungsverfahrens sind vom Betreuten zu übernehmen, auch wenn der Beschluss zur Einrichtung einer Betreuung im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird

Ist ein Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung wirksam geworden (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG), entfällt eine Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG nicht rückwirkend dadurch, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Beschluss LG Lübeck vom 14.2.2023, AZ: 7 T 59/23

Wie können unbeteiligte Dritte einer betreuten Person weiterhelfen?

Vielfach wird unsere Stiftung von besorgten und hilfsbereiten Dritten (Nachbarn, Freunde, Pflegepersonal etc.) kontaktiert, denen Missstände in Betreuungsverfahren auffallen, die jedoch nicht wissen, auf welche Weise sie betreuten Personen weiterhelfen können. Wir wollen im Folgenden drei Möglichkeiten zur effektiven Unterstützung betreuter Personen für Dritte, die nicht in einem Angehörigenverhältnis zu den betreuten Personen stehen, darstellen. Alle drei Möglichkeiten können alternativ […..]
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Betreuerauswahl – Unentschlossenheit der betroffenen Person

Die sog. „Wankelmütigkeit“ von betreuten Personen ist krankheits- und/oder altersbedingt keine Seltenheit. Vor allem bei dem Krankheitsbild der Demenz äußern Betroffene – motiviert durch die jeweilige Person, die Ihnen gerade gegenübersteht und dem Wunsch, es dieser Person „rechtzumachen“ – immer wieder gegenteilige Wünsche. Viele schaffen es zusätzlich, durch Aufrechterhaltung einer gewissen Fassade energisch und bestimmt aufzutreten. Im Hinblick auf die […..]
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Betreuerwechsel – Kann die betroffene Person in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten tatsächlich die wahren Wünsche äußern?

Insgesamt ist der Erfolg eines Antrages auf Betreuerwechsel maßgeblich davon abhängig, auf welche Weise das Verfahren durch das jeweilige Gericht durchgeführt wird. Dabei besteht erheblicher Spielraum. Wenn z. B. ein Betreuerwechsel nach jahrelanger Führung der Betreuung durch ein und denselben Betreuer erreicht werden soll, steht der Betroffene nachvollziehbar erheblich unter Druck, wenn eben dieser Betreuer der gerichtlichen Anhörung beiwohnt. Gleiches […..]
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Herausgabepflicht Unterlagen Betreuer

Nach dem Tod des Betreuten besteht eine umfassende Herausgabepflicht des Betreuers bezüglich aller Unterlagen, die im Rahmen der gesetzlichen Vertretung angefallen sind gegenüber den Erben, vgl. § 1872 BGB. Der/die Erbe(n) müssen sich nicht unbedingt mit einem Erbschein ausweisen, es genügt auch eine sonstige schriftliche Erklärung, die bestätigt, dass die Erbschaft angenommen wurde.

Was gilt, wenn die betreute Person selbst ein Rechtsgeschäft abschließt, welches bei Abschluss durch den Betreuer genehmigungspflichtig wäre?

Nur bei (genehmigungspflichtigen) Rechtsgeschäften, die der Betreuer abschließt, muss eine Genehmigung eingeholt werden. Wenn die betreute Person das Rechtsgeschäft selbst abschließt, weil sie geschäftsfähig ist und die Anordnung einer Betreuung hier die sog. „Doppelzuständigkeit“ von Betreutem und Betreuer bewirkt, muss keine Genehmigung eingeholt werden (Ausnahme bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts). Denn bei Selbstvornahme durch den Betreuten gelten die Maßstäbe der „Magna […..]
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Pflichten innerhalb der Vermögenssorge für den Betreuer

Handlungsmaßstab für die Vermögensverwaltung durch gesetzliche Betreuer ist die Wunschbefolgungspflicht. Ausdrücklich geregelt seit 01.01.2023 in § 1838 BGB, der direkt auf die neu konzipierte „Magna Charta“ des Betreuungsrechts verweist: § 1821 BGB. Das bedeutet, Wahrung und Stärkung des Selbstbestimmungsrechts, Wunschbefolgungs- und Wunschermittlungspflicht des Betreuers – auch in der Vermögenssorge. Diese Ziele wurden zwar auch vor 01.01.2023 bereits verfolgt. Jedoch war […..]
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Der Betreuer als Erbe? Genehmigungsvorbehalte außerhalb der betreuungsrechtlichen Regelungen

Wichtig im Zusammenhang mit – durchaus praxisrelevanten – erbrechtlichen Verfügungen durch betreute Personen zugunsten gesetzlicher Betreuer (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis etc.) ist der Genehmigungsvorbehalt des § 30 Abs. 3 BtOG. Warum sich dieser Genehmigungstatbestand im Betreuungsorganisationsgesetz befindet und nicht in den betreuungsrechtlichen Regelungen des BGB, ist wenig nachvollziehbar. Die Vorschrift lautet: Leistungen an berufliche Betreuer (1) Einem beruflichen Betreuer ist es […..]
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Betreuungsgerichtliche Genehmigungen

Nur auf Antrag des Betreuers wird ein Genehmigungsverfahren eingeleitet. Ohne Antrag oder gar gegen den Willen eines Betreuers darf eine Genehmigung nicht erteilt werden. Die (grundsätzliche) Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, für das die Genehmigung beantragt wurde, wird durch das Betreuungsgericht überprüft. Das Rechtsgeschäft darf insbesondere nicht gegen die guten Sitten verstoßen (häufige Problemstellung: Übertragung von Grundbesitz des Betreuten, um späterem Rückgriff […..]
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Warum wurden die Auskunftspflichten für Betreuer mit § 1822 BGB gesetzlich normiert?

Eine absolut berechtigte Frage, die uns seit 01.01.2023 vermehrt gestellt wird und die unter folgendem Blickwinkel zu betrachten ist:   Wenn man ausschließlich ordnungsgemäße Betreuungsführungen voraussetzen und erwarten dürfte, wäre diese gesetzliche Regelung in der Tat völlig überflüssig. Betreuer würden – nach den Wünschen der betreuten Personen – ohnehin und selbstverständlich mit Angehörigen und Vertrauenspersonen zusammenarbeiten, um so alle im […..]
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Wie kann die Nachfolge eines Betreuers vorsorglich geregelt werden?

Praxisrelevant ist diese Frage insbesondere für zu Betreuern bestellte Eltern behinderter Kinder. Viele beschäftigen sich mit der Frage, wer die Betreuung für die Kinder für den Fall des Todes der Eltern übernimmt und wie gewährleistet werden kann, dass diese Person die Betreuung dann auch tatsächlich übernehmen kann. In Betracht kommt die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers (auch Ersatzbetreuer genannt). Nach der zum […..]
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Betreuer muss Unterhaltsansprüche des Betreuten geltend machen

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die betreute Person durch den Betreuer erfolgt über den Aufgabenkreis Personensorge, dort konkretisiert als Aufgabenbereich „Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen“. Wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass Unterhaltsansprüche des Betreuten bestehen, hat der Betreuer zu prüfen, ob Erforderlichkeit für eine Erweiterung der Betreuung zur Geltendmachung von Unterhalt besteht und beim Betreuungsgericht die Anordnung des Aufgabenkreises anzuregen. Dies ist […..]
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Betreuerhaftung nach Reform des Betreuungsrechts

Für Pflichtverletzungen haftet ein Betreuer nach § 1826 BGB. Diese Vorschrift ist Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche der betreuten Person gegenüber dem Betreuer innerhalb der übertragenen Aufgabenkreise. Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 wurde mit § 1826 Abs. 1 S. 2 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Betreuers eingeführt. Das bedeutet, dass der Betreuer beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. […..]
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Ehrenamtliche Betreuer – Berichtspflicht

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Anfangsberichts (Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten) gilt für Berufsbetreuer, nicht für ehrenamtliche Betreuer, vgl. § 1863 Abs. 1 u. 2 BGB. Für ehrenamtliche Betreuungen innerhalb einer Familie kann zusammen mit Betreuungsgericht, Betreuer und betreuter Person ein Anfangsgespräch stattfinden, sofern der Betreute dies wünscht. Die Pflicht zur Erstellung eines Anfangsberichts wurde für ehrenamtliche Betreuer […..]
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Sozialbericht durch Betreuungsbehörde – Anfangsbericht durch Betreuer

Zu Beginn einer Betreuung ist zur Erstellung eines Sozialberichtes die Betreuungsbehörde gem. § 11 BtOG verpflichtet. Ohne persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betroffenen durch die Betreuungsbehörde ist die Erfüllung dieser Aufgabe nicht möglich, wie sich insbesondere aus dem Inhalt des § 11 Abs. 2 BtOG ergibt.   Der Betreuer hat zu Beginn der Betreuung einen Anfangsbericht zu erstellen, § 1863 Abs. […..]
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Betreuer – Altershöchstgrenze?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Alters(höchst)grenze für die Bestellung/Tätigkeit eines gesetzlichen Betreuers. Es ist jedoch möglich, dass sich aufgrund hohen Alters eines Betreuers Hinweise darauf ergeben, dass er möglicherweise nicht mehr dazu in der Lage ist, die Betreuung ordnungsgemäß auszuüben. Dies kann in der Folge zu Zweifeln an seiner persönlichen/fachlichen Geeignetheit zu führen, die schließlich in die Entlassung des Betreuers […..]
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Betreuer – Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Betreuer unterliegen zwar nicht der Schweigepflicht des § 203 StGB, wohl aber den Vorgaben der DSGVO und einer zivilrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Diese zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus dem Gebot des § 1821 BGB, wonach die Wünsche und/oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person zu beachten sind. Es liegt nahe, dass es dem Wunsch und/oder dem mutmaßlichen Willen einer betreuten Person zuwiderlaufen […..]
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Haben Betroffene das Recht, den Betreuer vor der Betreuerbestellung kennenzulernen?

Nein, nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Anspruch des Betroffenen darauf nicht. Wir haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass einige sehr gute Betreuer sich auf Anfrage dazu bereit erklären, mit Betroffenen im Vorfeld ein Gespräch zu führen. Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass das vorherige Kennenlernen für den Aufbau (oder die Ablehnung) des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuten und Betreuern ein sehr […..]
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Aufwendungsersatz eines Betreuers für Fahrtkosten in Höhe von 20.000,oo €?

Nach dem Tod der Betreuten verlangt der ehrenamtliche Betreuer von den Erben Fahrtkostenersatz für Fahrten zu der Betreuten in Höhe von 20.000,00 € (Belege sind selbstverständlich vorzulegen). Ob diese Kosten im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB erstattungsfähig sind, hängt davon ab, ob die Fahrten dem Aufgabenkreis und den Erfordernissen der rechtlichen Betreuung zugeordnet werden können.Maßgeblich ist die Frage, […..]
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Schenkungen durch Betreuer?

Für gesetzliche Betreuer besteht grundsätzlich nach §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB ein Schenkungsverbot. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich nicht dazu berechtigt sind, aus dem Vermögen des Betreuten Schenkungen vorzunehmen. Ausnahmen bestehen dann, wenn es sich um Anstandsschenkungen handelt oder um Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen. Unter Anstandsschenkungen versteht man kleine Geschenke, die üblich sind und deren Unterlassung einen […..]
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