Weder ein Betreuer noch ein Vorsorgebevollmächtigter ist dazu berechtigt, ohne Begründung ein Besuchsverbot auszusprechen. Die Begründung eines (zulässigen) Besuchsverbotes kann nur darin bestehen, dass von der Person, gegenüber der das Verbot ausgesprochen wurde, eine schwerwiegende Gefahr für den Betroffenen ausgeht. Im Falle eines gesetzlichen Betreuers muss darüber hinaus der dafür erforderliche Aufgabenkreis durch das Betreuungsgericht angeordnet worden sein. Auch die […..]
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