Zum Betreuerwechsel und zur anwaltlichen Vertretung der betreuten Person

Ein Vorschlag der betreuten Person, eine andere, von ihr benannte Person zum Betreuer zu bestellen, ist nur dann ein maßgebliches Kriterium für einen Betreuerwechsel, wenn dieser Vorschlag ernsthaft und auf Dauer angelegt ist und auf einer eigenständigen Willensbildung der betreuten Person beruht. Falls es zu einem Beschwerdeverfahren kommt, ist hinsichtlich dieses Kriteriums auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen. Hintergrund ist, […..]
Weiterlesen >

Freiheitsentziehende Maßnahmen im Wege der Einstweiligen Anordnung – zeitliche Höchstgrenze ist einzuhalten

Auch der Gedanke eines hohen Fürsorgebedarfs rechtfertigt es nicht, von der Einhaltung der Rechtsgarantien des Betroffenen abzusehen. Es bleibt beim Anspruch des Betroffenen, dass Eingriffe die Rechtsgarantien aus Art. 104 GG nur auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt sind. Der Einhaltung dieser Rechtsgarantien dient § 333 Abs. 2 FamFG. Um staatliches Fürsorgebedürfnis in gebotener Weise erfüllen zu können, sind die Möglichkeiten rechtzeitiger […..]
Weiterlesen >

Umgangsverbote durch Betreuer – Rechte von Angehörigen

Mit § 1834 BGB wurde mit der Betreuungsrechtsreform eine Regelung für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und den Umgang mit Besuchs- und Kontaktregelungen durch Betreuer geschaffen. Diese konkrete gesetzliche Regelung war dringend erforderlich, nachdem in der Praxis immer wieder festgestellt wurde, dass Betreuer mit der Anordnung vor allem von Besuchs- und Kontaktverboten gegenüber Angehörigen z. T. inflationär und in höchstem Maße rechtswidrig […..]
Weiterlesen >

Betreuung behinderter erwachsener Kinder – Nicht immer ist es besser, die Eltern als Betreuer einzusetzen

Es gibt keinen grundsätzlichen Automatismus, nach dem behinderte Menschen ab dem 18. Lebensjahr unter Betreuung gestellt werden. Ein Betreuungsverfahren beginnt entweder mit einem (formlosen) Antrag des Betroffenen selbst (dazu muss keine Geschäftsfähigkeit vorliegen) oder von Amts wegen. Von Amts wegen wird ein Betreuungsverfahren dann eingeleitet, wenn das Gericht Hinweise (von Dritten, im Rahmen einer „Betreuungsanregung“, z. B. durch die Betreuungsbehörde, […..]
Weiterlesen >

Entlassung des Betreuers

Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Absatz 1 BGB). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den Grundsatz der persönlichen Betreuung bricht, also den erforderlichen persönlichen Kontakt […..]
Weiterlesen >

Beschwerderecht in Betreuungssachen

Grundsätzlich steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. Ergänzend hierzu gilt gemäß § 303 Absatz 2 FamFG, dass das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts […..]
Weiterlesen >

Zur Europäischen Menschenrechtsbeschwerde

In Betreuungs- und Unterbringungssachen geschehen gravierende Menschenrechtsverletzungen. Oft können Verletzungen gegen die körperliche Integrität, die Freiheit und nicht auch zuletzt gegen das Recht auf Familienleben vorliegen. Solche Rechte sind in Artikel 5 und Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (kurz EMRK) als Abwehrrechte garantiert. Dadurch dass Betroffene in vielen Fällen von ihren engsten Verwandten abgeschirmt werden und ihnen von einem fremden […..]
Weiterlesen >

6. Wer kann den Antrag auf Betreuung stellen?

Den Antrag auf Betreuung kann der Betroffene nur selbst stellen oder er kann von Amts wegen gestellt werden. Verwandte, Eltern, Geschwister, Ehepartner, Lebensgefährten oder sonstige Personen, die mit der Person zusammenleben, haben kein Antragsrecht. Sie können allerdings bei der zuständigen Behörde die Betreuung anregen.

7. Man hört immer wieder, dass ein Antrag auf Betreuung von Nachbarn, Pflegeheimen oder auch Angehörigen oder Ehepartnern gestellt werden kann. Haben diese ein Antragsrecht?

Die vorgenannten Personen haben alle kein Antragsrecht, einen Betreuer zu bestellen. Äußerungen dieser Personen sind lediglich als Anregung zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens zu werten. Letztendlich ist aber wichtig, dass auch auf Anregung völlig unbeteiligter und nichtverwandter Dritter das Betreuungsverfahren eingeleitet werden kann. Somit ist es von großer Bedeutung, sich rechtzeitig um eine Vorsorgevollmacht zu kümmern.

9. Ist für die Betreuerstellung Voraussetzung, dass der zu Betreuende selbst den Antrag auf Betreuung gestellt hat?

Nach § 1896 Abs. 1 S. 3 BGB darf im Regelfall nur für einen körperlich Behinderten ein Betreuer auf dessen Antrag gestellt werden. Bei allen anderen Personen kann aufgrund einer Anregung Dritter, einer Behörde, eines Vermieters, eines Ehepartners, eines Angehörigen oder Nachbarn angeregt werden, einen Betreuer zu bestellen. Das Vormundschaftsgericht würde in einem derartigen Fall tätig werden, wenn die Anregung […..]
Weiterlesen >

49. Was passiert, wenn der Betreute jeden Kontakt mit dem Betreuer verweigert?

Grundsätzlich gilt, dass, wenn ein Volljähriger aufgrund seiner psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegen¬heiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn gemäß § 1896 Abs. 1 BGB einen Betreuer bestellen kann. Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen und gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Bay. OLG, Betreuungsrechts-Praxis 1994, S.59; NJW-RR 1995, S. 1274; FamRZ 1998, S. 454).

123. Kann in einer Patientenverfügung die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen angeordnet werden?

Hier ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003 von großer Bedeutung (BGH XII ZB 2/03, Betreuungsrechts-Praxis 2003, S. 123ff.).
Grundlage der Entscheidung war, dass aufgrund eines Mykardininfarkts ein hypotoxischer Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms beim Vater des Antragstellers vorlag und dieser über eine PEG-Sonde ernährt wurde. Eine Kontaktaufnahme war nicht möglich. Der Sohn wurde mit Beschluss vom 18. Januar 2001 als Betreuer für die Sorge der Gesundheit bestellt. Am 8. April 2002 beantragte er beim Amtsgericht die Einstellung der Ernährung über die PEG-Sonde, da für seinen Vater eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten war und die Einstellung dem früher geäußerten Wunsch seines Vaters entspräche.
Der Beteiligte verweist auf eine maschinenschriftlich und vom Betroffenen handschriftlich unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnete Verfügung mit dem Inhalt:

136. Welchen Inhalt/Sachverhalt hat die Entscheidung des BGH vom 17. März 2003?

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein älterer Herr einen Herzinfarkt erlitten hatte und ins Koma fiel. Nach 16 Monaten beantragte der Sohn, der die Betreuung vom Amtsgericht erhalten hatte, das die Ernährung über die PEG-Sonde eingestellt würde. Er begründete diesen Antrag mit einer vorliegenden Patientenverfügung, die sein Vater zwei Jahre zuvor im Rahmen eines Schreibmaschinentextes verfasste. In dieser Patientenverfügung wurde aufgenommen:

Wenn Betreuung zum Alptraum wird (Artikel aus der Fliege Zeitschrift)

Am 04.06.2012 – leider erst um 23.30 Uhr – wurde von der ARD eine Betreuungssendung ausgestrahlt, die nach wie vor sich lohnt in der ARD Mediathek anzusehen. Die Sendung führte zu einer Unzahl von Anfragen bei mir, weil in dieser Sendung das Unrecht des Betreuungsrechtes sich an Hand von Fällen, die sich in der Öffentlichkeit wirklich zugetragen haben drastisch wiederspiegelte. Ich möchte an dieser Stelle auch die einzelnen Fälle nochmal erläutern, weil sie so dramatisch zeigten, welch unglaubliche Eingriffe das Betreuungsrecht in das Leben der Menschen innerhalb von einer Sekunde nehmen kann.

Akteneinsicht

Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung widerstreitender Interessen der Beteiligten zu entscheiden (§ 13 FamFG).

Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht zur vorläufigen Aussetzung einer Vorführungsanordnung in einem Betreuungsverfahren wegen Verletzung des Rechts des Betroffenen auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG

BVerfG, Entscheidung vom 02.12.2009, Aktenzeichen: 1 BvR 2797/09 Sachverhalt: Nach Mitteilung des Sachverständigen, die Beschwerdeführerin verweigere sich einer Untersuchung zu unterziehen, fasste das Amtsgericht Hannover einen Beschluss. Unter Ziffer 1 wurde gemäß §§ 283, 322 FamFG angeordnet, die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Erforderlichkeit einer Betreuung und einer geschlossenen Unterbringung durch Dr. W. untersuchen zu lassen.

Abtretung der Betreuervergütung

Für den Betroffenen bestand seit dem Jahr 2002 eine Betreuung. Als Betreuer war Rechtsanwalt R bestellt. Der Betroffene war stets mittellos, weshalb die Betreuervergütung aus der Landeskasse bezahlt wurde. Im Jahr 2007 stellte auch ein Inkassobüro einen Antrag auf Zahlung der Betreuervergütung mit der Begründung, dass R seinen Anspruch auf Zahlung von Betreuervergütung abgetreten habe.

Wie kann ich gegen Entscheidungen und Maßnahmen in der Betreuung vorgehen?

Einige ausgewählte Beispiele: I. Verdacht der Schlechtbehandlung des Betreuten vom Betreuer oder Vollmachtmissbrauch Wenn man den Verdacht hat, dass der Betreuer den betreuten Verwandten schlecht behandelt oder sogar ausnutzt, hat man die Möglichkeit das zuständige Vormundschaftsgericht – Wohnort des Betreuten – anzurufen und die Bestellung eines sog. Kontrollbetreuers oder auch Überwachungsbetreuers anzuregen, der dann von Amts wegen gem. § 1803 […..]
Weiterlesen >

Betreuer und Betreuungsbehörden – Ein Überblick

I. Wann und wie wird ein Betreuer bestellt? Das Vormundschaftsgericht bestellt von Amts wegen oder auf Antrag des zu Betreuenden für diesen einen Betreuer gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Jedermann kann beim Vormundschaftsgericht oder […..]
Weiterlesen >

Ärztliche Eingriffe beim Betreuten: Bei wirksamer Vorsorgevollmacht ist auch das Vormundschaftsgericht an diese gebunden

In diesem Fall hat eine Frau, als sie noch im Vollbesitz ihrer geisteigen Kräfte war, ihrem Enkel eine Vorsorgevollmacht erteilt für ärztliche Eingriffe und Behandlungen. Ihr Enkel beantragte die Betreuung für seine Großmutter. Diese wurde durch den Richter abgelehnt, da er den Interessen der Betroffenen zuwiderhandeln würde. Hintergrund war, dass die Großmutter unter einer Durchblutungsstörung litt und ihr rechter Fuß […..]
Weiterlesen >

Unterhaltspflicht der Großeltern

Die Großeltern haften nur dann bei Leistungsunfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn dem anderen Elternteil ausschließlich die Betreuung und nicht auch eine Erwerbstätigkeit zur Deckung des Lebensunterhalts des unterhaltsberechtigten Kindes zugemutet werden kann. Bei der nachrangigen Haftung der Großeltern gilt der Gleichrang von Betreuungs- und Barunterhalt gem. § 1606 III 2 BGB nicht.

Amtsbetreuer

Das Vormundschaftsgericht leitet ein Betreuungsbestellungsverfahren ein. Dies geschieht meist auf Antrag eines Familienangehörigen aber auch von Pflege- und Altersheimen.

Kinder

Kinder, die aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften stammen, unterscheiden sich von ihrer Rechtsstellung nicht von anderen Kindern. Ebenso sind sie mit allen anderen Abkömmlingen rechtlich gleichgestellt.

Die Haftung des Betreuers

Der Betreuer haftet gemäß § 1833 BGB gegenüber dem Betreuten für alle den Betreuten treffende Pflichtverletzungen, wenn er für diese Schäden verantwortlich ist. Zu diesen Pflichtverletzungen zählen beispielsweise der

Nächste Seite »
Themen
Alle Themen anzeigen