Der Betreuungsbedarf, also die Frage, welche Aufgabenkreise (z. B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Personensorge usw.) angeordnet werden dürfen muss in jedem Betreuungsfall vom Betreuungsgericht individuell festgestellt werden. Die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine seine Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in allen diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Situation des Betroffenen […..]
Weiterlesen >