Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne Verfahrenspfleger

Die Verfahrenspflegerbestellung in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Deshalb ist der Verfahrenspfleger vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Wenn das Betreuungsgericht […..]
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Anhörung Betreuungsverfahren

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die durchgeführt wurde, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen ist in der Regel verfahrensfehlerhaft. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Verfahrenspflegerbestellung nicht erkennen konnte und aus diesem Grund gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. […..]
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Anhörung ohne Verfahrenspfleger

Die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen ist, ist verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung der Betreuung führen. Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens hängt nicht davon ab, ob ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Dagegen muss der Sachverständige den Betroffenen aber […..]
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Betreuungseinrichtung ohne Information der Angehörigen

Das Vorgehen von Betreuungsgerichten ist leider oft so, dass im Falle der Anregung / Einrichtung einer Betreuung – sei es durch einen Angehörigen oder durch andere Personen – die (anderen) Angehörigen darüber nicht informiert werden. Tatsächlich gibt es auch keine gesetzliche Grundlage, die eine Information der Angehörigen verpflichtend vorschreiben würde. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei der Auswahl des […..]
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Beteiligung des Verfahrenspflegers am Unterbringungsverfahren

Der Betreuer muss an dem Unterbringungsverfahren des Betroffenen beteiligt werden, das bedeutet, dass er von einem Anhörungstermin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden muss. Des Weiteren muss das Gericht für den Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers innerhalb eines Unterbringungsverfahrens soll gewährleisten, dass die Belange des Betroffenen entsprechend […..]
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Anhörung im Unterbringungsverfahren – fehlende rechtzeitige Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an Betroffenen und Verfahrenspfleger

Wenn über eine (erneute) Unterbringung entschieden werden soll, muss in aller Regel (Ausnahme nach § 68 FamFG möglich) davor eine Anhörung des Betroffenen stattfinden, in der auch auf das zuvor eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eingegangen wird. Problematisch und durchaus praxisrelevant sind die Fälle, in denen der Betroffene zuvor keinerlei Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens hat. Zwar gibt es Fälle, in […..]
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Betreuerbestellung – Wer ist vorher anzuhören?

Hier regelt § 279 FamFG, dass das Gericht die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören hat. Zu den Beteiligten zählen nur der Betroffene, der Betreuer und der Bevollmächtigte mit einer Vorsorgevollmacht. Die Ehegatten, Lebenspartner, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister oder eine Person des Vertrauens zählen nur als Beteiligte, wenn die als Beteiligte vom Gericht […..]
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