Betreuungssachen – örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen ergibt sich aus § 272 FamFG. Danach ist ausschließlich zuständig, in folgender Reihenfolge:

1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist.

2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

Nach § 272 Abs. 2 FamFG ist für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

Nach Abs. 4 des Gesetzes über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des § 272 FamFG kann das Gericht die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollten die Beteiligten angehört werden. Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 273 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.

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