Zwangsweise Vorführung zur Anhörung bei erstmaliger Betreuerbestellung

Die zwangsweise Vorführung zu einem Anhörungstermin greift tief in die Rechte von Betroffenen ein und kann u. U. davor und danach zu extremen Ängsten und Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Deshalb ist die Verhältnismäßigkeit solcher Zwangsmaßnahmen vor deren Anordnung durch das Gericht mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Es kommt dabei immer auf den konkreten Sachverhalt und die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes an. Je nach dem wie diese Beurteilung ausfällt kann eine zwangsweise Vorführung auch als unverhältnismäßig einzustufen und deshalb zu unterlassen sein (s. auch Beschluss BGH v. 12.10.2016, AZ: XII ZB 246/16).

Themen
Alle Themen anzeigen