Zwangsweise Vorführung verletzt Grundrechte – intensive Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich

Die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Anhörung ist dann rechtswidrig, wenn dadurch erhebliche negative (gesundheitliche) Folgen für den Betroffenen zu befürchten sind.

Rechtsprechung hierzu:

a) Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen.
b) Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit nur dann in Betracht, wenn von der Vorführung und der Durchsetzung derselben negative Folgen in erheblichem Ausmaß für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die durch einen Sachverständigen festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme.
s. BGH, Beschluss v. 12.10.2016, AZ: XII ZB 246/16

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