Wohnsitz in der Betreuung

Am Wohnsitz des Betreuten ändert sich durch die Anordnung einer Betreuung erst mal nichts. Etwas anderes gilt, wenn  Geschäftsunfähigkeit des Betreuten vorliegt. Dann kann der Betreute die  Änderung des Wohnsitzes nur noch mit Willen seines Betreuers  durchführen. Ist der Betreute dauerhaft in einer Anstalt untergebracht, so will er regelmäßig dort seinen neuen Wohnsitz begründen. Dies kann vor allem beim Tod des unter Betreuung Stehenden eine Rolle spielen, da sich die Zuständigkeit des Erbschaftsgerichts nach dem Wohnsitz des Betreuten richtet.
Tanja Stier
Rechtsanwältin

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