Wenn es sich um eine Betreuung in „allen Angelegenheiten“ handelt, muss begründet werden, warum trotzdem kein Verfahrenspfleger bestellt wird

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist in der Regel schon dann geboten, wenn die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufgabenkreise, die dem Betreuer übertragen werden, so ausgedehnt werden, dass sie in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umschließt. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Lebensbereiche nicht von der Betreuung erfasst sind – dem Betroffenen dadurch aber kein nennenswerter eigener Handlungsspielraum verbleibt.
In Ausnahmefällen kann von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, obwohl die oben beschriebenen Voraussetzungen eigentlich vorliegen. Dies aber nur dann, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Wann dies der Fall sein soll ist jedoch nicht näher definiert. Im Hinblick auf den schweren Grundrechtseingriff einer Betreuung in nahezu allen Lebensbereichen ist diese Ausnahme allerdings eng zu begrenzen. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Ausnahmefall dann vorliegen kann, wenn die Verfahrenspflegerbestellung rein formalen Charakter hätte.
Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Falls die Entscheidung getroffen wird, trotz Anordnung einer umfassenden Betreuung keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, ist diese durch das Gericht zu begründen. Denn nur so kann die Entscheidung darauf überprüft werden, ob das Gericht bei seiner Entscheidung von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, bzw. ob dies in nicht zu beanstandender Weise geschehen ist – oder ob es womöglich vergessen wurde.
13.11.2018

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