Wenn Betreuerwunsch des Betroffenen nicht beachtet wird, kann dies zur Aufhebung der gesamten Betreuung führen

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.06.2917 (AZ: XII ZB 237/17) entschieden:
Verknüpft ein zur freien Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB fähiger Betroffener sein grundsätzliches Einverständnis mit einer Betreuung mit der Bedingung, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramtes ungeeignet ist, widerspricht die Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. April 2017 ¬ XII ZB 100/17 ¬ vom 7. Dezember 2016 ¬ XII ZB 346/16).
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, bzw. muss eine bestehende Betreuung aufgehoben werden – dieser Grundsatz folgt aus § 1896 Abs. 1a BGB. Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass dies auch dann gilt, wenn eine andere Person als die vom Betroffenen gewünschte als Betreuer eingesetzt wird und dies vom Betroffenen (der zu einer freien Willensentscheidung in der Lage ist) aber als Voraussetzung dafür angesehen wurde, die Betreuung überhaupt einzurichten. Die Einsetzung eines anderen Betreuers widerspricht in einem solchen Fall dem freien Willen des Betroffenen und führt damit zur Aufhebung der Betreuung.
Anders liegt der Fall dann, wenn durch Sachverständigengutachten festgestellt wird, dass der Betroffene nicht dazu in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Dann kann auch ein anderer als der gewünschte Betreuer eingesetzt werden ohne dass dies zur Aufhebung der Betreuung führt.

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