Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene für den Fall, dass in Zukunft eine Betreuung für ihn angeordnet wird, Einfluss darauf nehmen, wer für ihn zum Betreuer bestellt wird. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht besteht darin, dass mit der Betreuungsverfügung eine Person als Betreuer benannt wird, die dann in einem herkömmlichen gerichtlichen Betreuungsverfahren zum Betreuer bestimmt werden soll und gerichtlich kontrolliert wird. Mit der Vorsorgevollmacht dagegen soll das gerichtliche Betreuungsverfahren insgesamt vermieden werden. Der Vorsorgebevollmächtigte hat im Rahmen der Vollmacht die  Vertretungsbefugnis, so dass die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht hinfällig ist.
Die Betreuungsverfügung ist also neben der Vorsorgevollmacht ein zusätzliches Instrument der Selbstbestimmung, wenn der Betroffene aus verschiedenen denkbaren Gründen keine Vorsorgevollmacht erstellen möchte, z. B. weil kein geeigneter Bevollmächtigter zur Verfügung steht.

Sie erlaubt dem Betroffenen, trotz krankheitsbedingter Defizite durch die Bestellung einer bestimmten Person zum Betreuer die Lebensgesaltung soweit wie möglich selbst in die Hand zu nehmen. Bestimmte Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Lebensführung und Lebensgestaltung können in die Betreuungsverfügung mit aufgenommen und konkretisiert werden.
Sinnvollerweise ist die Betreuungsverfügung schriftlich zu verfassen, ist aber auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich erklärt wird. Sie kann entweder als alleinige Erklärung abgegeben werden oder im Rahmen einer Vorsorgevollmacht. Wenn sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht abgegeben wird, hat sie nur dann Auswirkungen, wenn die Vorsorgevollmacht aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollte oder vom Bevollmächtigten nicht ausgeübt werden kann und deshalb die Notwendigkeit besteht, doch ein gerichtliches Betreuungsverfahren einzuleiten.
Besonders bedeutsam – und in der Praxis offenbar oft nicht bekannt – ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass für die Betreuungsverfügung keine Geschäftsfähigkeit des Betroffenen vorausgesetzt wird. Wenn also aufgrund einer Krankheit der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, eine wirksame Vorsorgevollmacht zu erstellen, bleibt ihm trotz Geschäftsunfähigkeit immerhin noch die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung wenigstens verbindlich zu bestimmen, wer Betreuer werden soll oder eben auch wer dies auf keinen Fall werden soll.

 

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