Vorführung zur Untersuchung – Anhörung – rechtliches Gehör

Die Unterbringung stellt einen massiven Grundrechtseingriff dar. Sie ist nur zulässig, wenn der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann und infolgedessen sich oder andere gefährdet. Dabei kommt der Anhörung des Betroffenen besondere Bedeutung zu. Denn nur durch die Anhörung kann der Betroffene in einem Unterbringungsverfahren von seinem Recht Gebrauch machen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts einwirken zu können. Nach §§ 322, 283 FamFG ist die Anhörung grundsätzlich zwingend. Sie muss vor einer Vorführungsanordnung im Unterbringungsverfahren durchgeführt werden. (Wenn sich der Betroffene weigert zur persönlichen Anhörung zu erscheinen, kann der Betreuungsrichter nur dann die Vorführung zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens veranlassen, wenn der Betroffene gleichzeitig angehört werden soll. Nur bei Gefahr im Verzug kann auf die Anhörung verzichtet werden.)
In einem Verfahren vor dem BVerfG (BVerfG, Beschluss v.11.4.2018, AZ: 2 BvR 328/18) wandte sich eine Verfahrenspflegerin gegen eine betreuungsgerichtliche Anordnung, die beinhaltete, eine Betroffene – wenn nötig unter Gewaltanwendung – zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Unterbringungsbedürftigkeit in ihrer Wohnung untersuchen zu lassen. Die Betroffene wurde im Laufe des Betreuungsverfahrens schon mehrfach untersucht, es lagen bereits mehrere Sachverständigengutachten, Ergänzungsgutachten und ärztliche Atteste vor. Eine Anhörung vor dieser Vorführungsanordnung fand nicht statt. Diese Anordnung (Beschluss) wurde nach Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen ausgesetzt.
Dies hinderte das Betreuungsgericht jedoch nicht daran, einen neuen Beschluss mit dem Inhalt zu erlassen, dass nach persönlicher Untersuchung oder Befragung der Betroffenen ein Sachverständigengutachten zu Fragen der Unterbringungsbedürftigkeit zu erstellen sei. Als Termin wurde derselbe wie im ersten Beschluss festgesetzt. Weiter wurde angeordnet, dass die Begutachtung im Gericht stattfinden solle und die Betroffenen ggf. durch die Betreuungsstelle dorthin – auch gewaltsam – vorzuführen sei. Bei Widerstand werde die Betreuungsbehörde ermächtigt, die Wohnung der Betroffenen ohne ihre Einwilligung zu betreten und sich gewaltsam Zugang zu verschaffen. Unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung und Begutachtung solle die Anhörung der Betroffenen durch das Gericht erfolgen. Der Beschluss ging der Verfahrenspflegerin erst am Tag vor der geplanten Maßnahme zu, sie konnte nicht einmal mehr die Betroffene darüber unterrichten.
Mit der daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen diesen erneuten Beschluss wurde die Verletzung der Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gerügt. Die Anordnung verstoße gegen das Recht auf rechtliches Gehör.
Die vorgeschriebene grundsätzlich zwingende Anhörung dient dazu, dem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen. Jede Person soll vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, die Gelegenheit haben zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. Diese Grundsätze sind vor allem in Unterbringungsverfahren von ganz besonderer Bedeutung. Dabei schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör auch vor Überraschungsentscheidungen. Dies bedeutet, dass Betroffene nicht damit rechnen müssen, dass wenn die Vollziehung eines gerichtlichen Beschlusses einstweilen ausgesetzt wurde, ein neuer Beschluss erlassen wird und die Untersuchung, bzw. Vorführung auf Grundlage dieses neuen Beschlusses dann doch stattfindet.
Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass in dem zitierten Fall der angegriffene Beschluss die Betroffene zumindest in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
14.11.2018

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