Verwertung von ärztlichen Gutachten in Betreuungsverfahren

Wenn ein Betreuungsverfahren eingerichtet werden soll und in einem anderen Zusammenhang schon ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen erstellt wurde, passiert es oft, dass ein solches Gutachten vom Gericht auch für die Beurteilung des Betroffenen im Betreuungsverfahren verwendet wird. Leider oft ohne Wissen des Betroffenen. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig und kann mit der Beschwerde angegriffen werden.
Das Betreuungsgericht muss in einem solchen Fall den Betroffenen darüber informieren, dass das Gutachten auch für dieses Verfahren verwendet wird und es muss dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu diesem Gutachten zu äußern (rechtliches Gehör).
s. dazu auch BGH, Beschluss v. 05.10.2016, AZ: XII ZB 152/16: Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren.

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