Vergütung eines „Ersatzbetreuers“ bei Tod des ursprünglichen Betreuers

Bei der Betreuervergütung ist der Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden. Demnach ist eine Versagung einer Vergütung für einen Betreuer unzulässig, der für den Fall des Ausfalls des ursprünglichen Betreuers bestellt wurde.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Vormundschaftsgericht auch die Tätigkeit des nachfolgenden Betreuers billigt, nachdem es von dem Tod des ursprünglichen Betreuers in Kenntnis gesetzt, von der Rechtslage informiert und ein unzutreffender Hinweis durch den Vormundschaftsrichter erteilt wurde.

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