Unverletzlichkeit der Wohnung – Im Betreuungsrecht nur Theorie?

Ein weiterer empörender Fall von Rechtsmissbrauch im Betreuungsrecht wurde unserer Stiftung zugetragen.
Ein 80jähriger Betroffener hatte schon vor Jahren eine Generalvollmacht ausgestellt, mit der er seinen Bruder zum Bevollmächtigten bestellt hatte. Dieser sollte – falls es einmal notwendig werden sollte – umfassend alle Angelegenheiten für ihn regeln. Diese Situation trat nun mittlerweile ein, da bei dem Betroffenen im Sommer 2015 eine beginnende Demenz festgestellt wurde. In der Erwartung, damit alles Notwendige getan zu haben, um eine etwaige Betreuung durch einen fremden Betreuer auszuschließen dachte sich der Betroffene auf der „sicheren Seite“. Aber weit gefehlt.

Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wurde trotzdem eingeleitet. Um die vorgeschriebene Anhörung des Betroffenen durchzuführen machte sich die zuständige Richterin zusammen mit dem später auch eingesetzten Betreuer auf den Weg zu der Wohnung des Betroffenen. Dieser war nicht zu Hause. Trotzdem verschafften sich die Richterin und der Betreuer offensichtlich in rechtswidriger Weise Zugang zu der Wohnung des Betroffenen. Zwar wurde von den Beteiligten bestritten, in der Wohnung des Betroffenen gewesen zu sein. Allerdings nahm der Betreuer in einem späteren Schreiben an den Betroffenen Bezug auf bestimmte Medikamente, die in der Wohnung des Betroffenen lagen. Für den Betroffenen ist es unerklärlich, wie der Betreuer von diesen Medikamenten wissen konnte, wenn er nicht in der Wohnung gewesen ist. Dies stellt eine eklatante Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar und ist in dieser Konstellation in unserem Rechtssystem absolut rechtswidrig.
In der Folge wurde – ungeachtet der bestehenden Generalvollmacht zugunsten des Bruders – durch Beschluss eine Betreuung für den Betroffenen eingerichtet. Am gleichen Tag sperrte der Betreuer die Konten des Betroffenen, dieser hatte ab sofort keinerlei Zugang mehr zu finanziellen Mitteln. Der Betreuer aber begab sich auch noch am gleichen Tag in Urlaub und war für den Betroffenen nicht zu erreichen.
Bis heute erhält der Betroffene ein Taschengeld von maximal 220,00 Euro pro Monat, mit diesem Betrag kann er sich kaum versorgen.
Bezüglich der Generalvollmacht wurde der Bruder des Betroffenen vom Gericht aufgefordert, diese zurückzugeben. Die Beschwerde dagegen wurde abgelehnt.

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