Stärkung der Vorsorgevollmacht ist wichtig. Kann dies dadurch erreicht werden, dass das Verfahren zur Bestellung eines Kontrollbetreuers dahingehend modifiziert wird, dass eine gesonderte gerichtliche Genehmigungspflicht zum Widerruf von Vorsorgevollmachten durch den Kontrollbetreuer eingeführt wird?

Es gibt mehrere BGH Entscheidungen dazu, dass die Befugnisse des Kontrollbetreuers (§ 1896 Abs. 3)  was den möglichen Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch ihn angeht, restriktiv auszulegen sind. (s. beispielsweise BGH Beschluss v. 23.09.2015, AZ: XII ZB 624/14, BGH Beschluss v. 14.10 2015, AZ: XII ZB 177/15, Beschluss BGH v. 10.07.2016, AZ: XII ZB 488/15). Die Rechtsprechung hat mehrmals bekräftigt, dass die Befugnis in dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten“  für den Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer pauschal nicht ausreicht. Denn dies würde bedeuten, dass das hohe Maß der individuellen Eigenvorsorge (Vorsorgevollmacht) gegenüber dem staatlichen Eingriff durch eine Betreuerbestellung nicht genügend Beachtung finden würde. Um dem Kontrollbetreuer die Kompetenz übertragen zu dürfen, eine Vorsorgevollmacht zu widerrufen muss laut BGH schon im Verfahren zur Bestellung des Kontrollbetreuers durch konkrete Umstände erkennbar sein, dass ein Widerruf der Vollmacht die einzig mögliche Wahl ist, den Schutz des Betreuten (Vollmachtgebers) gegenüber dem Bevollmächtigten zu gewährleisten. Das Gericht ist dazu verpflichtet, in einem solchen Fall intensive Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Wenn dem Kontrollbetreuer die Befugnis zum Widerruf erteilt werden soll, muss diese ausdrücklich in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis genannt werden.
Der Widerruf der Vollmacht durch den Kontrollbetreuer hat indes erhebliche Auswirkungen: Der Widerruf kann nicht zurückgenommen werden, die Vollmacht wird dadurch vernichtet, zudem befindet sich der Vollmachtgeber in solchen Fällen zumeist in einem Zustand, der es ihm unmöglich macht, eine neue Vollmacht zu errichten.
Eine ungeklärte Frage ist bis jetzt, wie dieser Zustand verbessert und damit die individuelle Eigenvorsorge gestärkt werden kann. Ein in Fachkreisen zu diesem Thema diskutierter Vorschlag geht beispielsweise dahin, ein (gerichtliches) Genehmigungsverfahren für den Widerruf der Vollmacht einzuführen, bei dem auch eine Anhörung des Bevollmächtigten stattfinden müsste. Dadurch könnten sicherlich einige Verfahren besser im Sinne des Vollmachtgebers geführt werden, die nicht unbedingt mit der endgültigen Vernichtung der Vollmacht enden müssten.
Weiterhin wird diskutiert, ob es von Vorteil wäre, während des Verfahrens zur Bestellung eines Kontrollbetreuers ein zeitweises (für die Dauer des Verfahrens) Verbot gegenüber dem Bevollmächtigten auszusprechen, von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Der Vorteil wäre, dass die Vollmacht dann zwar vorübergehend „außer Kraft“ gesetzt wäre, aber ebenso nicht sofort – bis zur endgültigen Klärung der Situation – völlig vernichtet werden würde.
Sind diese Vorschläge wünschenswert, bzw. wirklich im Interesse der Vollmachtgeber?
Tatsache ist, dass es die „schwarzen Schafe“ auf beiden Seiten gibt. Aus den uns zugetragenen Fällen (die eben diejenigen sind, bei denen die Situation „aus dem Ruder läuft“) wissen wir, dass es auf der einen Seite die Bevollmächtigten gibt, die die Macht, die die Vollmacht ihnen verleiht, zum Schaden des ursprünglich vertrauenden Vollmachtgebers gnadenlos ausnutzen. Sie stellen ihre eigenen (zumeist) finanziellen Interessen in den Vordergrund, teilweise kann dies bis zur völligen Abschottung oder sogar Verschleppung des Vollmachtgebers führen. Die Angehörigen oder andere nahestehende Personen werden weder über irgendwelche Vorgehensweisen informiert, noch haben sie Gelegenheit, den Betroffenen zu besuchen oder auch nur mit ihm zu sprechen.
Auf der anderen Seite gibt es die Kontrollbetreuung, oft genug inszeniert von Angehörigen, die sich durch die Vorsorgevollmacht übergangen fühlen oder die ihre eigenen finanziellen Interessen (Erbaussichten) durch das Vorgehen des Bevollmächtigten im bestmöglichen Interesse des Vollmachtgebers gefährdet sehen. Oder Kontrollbetreuer (teilweise auch Angehörige), die der Ausübung der Vollmacht entweder aus gleichen Gründen einen Riegel vorschieben möchten oder einfach nur ihre eigenen Wertmaßstäbe und Lebensanschauungen als die besseren ansehen.

Tatsache ist auch, dass die Wahrscheinlichkeit groß wäre, dass durch die oben beschriebenen Lösungsansätze mehr Kontrollbetreuungen eingerichtet werden würden. Nämlich auch in den Fällen, in denen keine konkreten Erkenntnisse (wie sie bisher von der Rechtsprechung gefordert werden), die für einen eventuellen Missbrauch durch den Bevollmächtigten sprechen, vorliegen. Sondern auch schon dann, wenn sich die Möglichkeit eines Missbrauchs vermeintlich schon dadurch abzeichnet, dass der Vollmachtgeber die Fähigkeit verloren hat, den Bevollmächtigten zu überwachen. Dadurch stünde der Vollmachtgeber wiederum vor dem Problem, dass die durch die Vollmacht erstrebte individuelle Vorsorge nach eigenen Wünschen ohne besondere Hürden einer erheblichen, leicht zu erreichenden staatlichen Kontrolle unterliegen würde. Und gerade die staatliche Einmischung in die persönliche Lebensgestaltung wollte der Vollmachtgeber ursprünglich durch die Errichtung der Vollmacht vermeiden.

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